Abgemahnt auf Instagram: Politische Reichweite mit rechtlichen Risiken
von Constanze von Hassel

Social Media ist für Kommunen und Kommunalpolitiker längst mehr als Selbstdarstellung. Doch wer Instagram, TikTok und Co. nutzt, bewegt sich schnell in rechtlichen Grauzonen. Im PresseClub München diskutierten Bürgermeister Daniel Kleinheinz, Markt Wildflecken, Unternehmerin Monika Uhl und Medienrechtler Prof. Dr. Gero Himmelsbach über Reichweite, Abmahnungen und die Frage, warum selbst scheinbar „lizenzfreie“ Inhalte riskant sein können.
Ein Rohrbruch mitten in der Nacht, eine gesperrte Straße, am nächsten Morgen Menschen auf dem Weg zur Arbeit: Für Daniel Kleinheinz war genau so eine alltägliche kommunale Situation der Moment, in dem er erkannte, welche Möglichkeiten Social Media bietet.
Der heutige Bürgermeister des Marktes Wildflecken filmte damals Bauhof und Bagger, erklärte kurz, was passiert war und wann die Wasserversorgung voraussichtlich wieder funktionieren würde. Das Video erreichte nach seinen Angaben 6.000 bis 7.000 Aufrufe – bei einer Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern.
Heute gehört Social Media für Kleinheinz selbstverständlich zur kommunalen Kommunikation. Rund 1.700 Menschen folgen seinem Profil, innerhalb von 30 Tagen erreiche er zeitweise knapp 200.000 Aufrufe. Entscheidend sei für ihn aber nicht die bloße Zahl. „Für mich hört Bürgernähe und Bürgerkommunikation nicht an der Rathaustür auf“, sagte Kleinheinz im PresseClub München.
Social Media als Türöffner
Besonders bei jungen Menschen zeige sich der Nutzen. Zu einem Jugendworkshop am örtlichen Pumptrack kamen nach entsprechender Bewerbung über die digitalen Kanäle rund 45 Kinder und Jugendliche. Bei anderen Themen werde er auf Beiträge angesprochen, bekomme Hinweise oder erlebe, dass Informationen innerhalb der Familien weitergegeben werden.
Auch schwierige kommunalpolitische Themen lassen sich auf diese Weise zumindest anstoßen. Für den Neubau einer Kläranlage hat Wildflecken unter dem Titel „Kanal und Klartext“ eine eigene Informationskampagne entwickelt. Kurze Videos und Beiträge sollen Interesse wecken; ausführliche Informationen folgen dann auf Homepage, App oder bei Bürgerveranstaltungen.
Denn die Grenzen des Mediums sieht Kleinheinz durchaus. Drei bis fünf Sekunden Aufmerksamkeit seien bei einem Reel bereits viel. Social Media sei deshalb vor allem geeignet, Themen anzuteasern. Die eigentliche Diskussion müsse häufig an anderer Stelle stattfinden.
Vier Sekunden Musik – mehrere Tausend Euro
Wie teuer eine vermeintlich harmlose Social-Media-Nutzung werden kann, schilderte Unternehmerin Monika Uhl. Sie wollte jungen Mitarbeitenden Raum geben, einen TikTok-Kanal für ihr Unternehmen aufzubauen. Für einen Trend wurde ein kurzer Clip mit Musik erstellt, die über ein Schnittprogramm verfügbar war. Uhl fragte sogar nach den Nutzungsbedingungen. Die Antwort blieb aus ihrer Sicht unklar, zugleich schien der Trend von zahlreichen anderen Unternehmen genutzt zu werden.
Rund eineinhalb Jahre später kam Post.
Für einen der Clips stand zunächst eine Forderung von 9.500 Euro im Raum, wenig später folgte ein weiterer Fall. Die Musiksequenzen waren nach Uhls Darstellung lediglich vier beziehungsweise sechs Sekunden lang. Tatsächlich bezahlt habe sie einschließlich anwaltlicher Kosten inzwischen insgesamt einen fünfstelligen Betrag für beide Fälle. Den Unternehmensaccount ließ sie daraufhin löschen. Uhl bestreitet dabei gar nicht, dass ihr Unternehmen einen Fehler gemacht habe. „Wir haben da was genommen, was wir nicht hätten dürfen“, sagte sie. Was sie nicht nachvollziehen könne, sei die Größenordnung der Forderungen. Gerade diese Kombination mache das Problem so brisant: Die Nutzung erscheint technisch einfach und alltäglich. Rechtlich kann sie trotzdem unzulässig sein.
„Immer davon ausgehen, nicht privat zu sein“
Medienrechtler Prof. Dr. Gero Himmelsbach formulierte deshalb eine bewusst vorsichtige Faustregel: Wer Social Media beruflich, politisch oder institutionell nutzt, solle im Zweifel davon ausgehen, nicht privat unterwegs zu sein. Dass Instagram, TikTok oder ein Schnittprogramm einen Musiktitel technisch zur Verfügung stellen, bedeute noch nicht automatisch, dass die erforderlichen Nutzungsrechte für jede Art der Verwendung vorliegen. Die Plattformen verfügten häufig über weitreichende Rechte für die private Nutzung. Für geschäftliche, institutionelle oder politische Nutzung könnten jedoch andere Bedingungen gelten.
Besonders überraschend: Für politische Accounts gelten teilweise nochmals eigene Regeln. TikTok unterscheidet nach Himmelsbachs Darstellung ausdrücklich Konten von Regierungen, Politikerinnen und Politikern sowie politischen Parteien. Hintergrund ist, dass ein Rechteinhaber zwar mit einer Nutzung seiner Musik durch private Nutzer oder Unternehmen einverstanden sein kann, nicht aber damit, dass sein Werk mit einer politischen Partei oder Botschaft verbunden wird. Damit kann selbst Musik, die für einen geschäftlichen Account zulässig erscheint, für politische Kommunikation problematisch sein.
Der Bürgermeister als Privatperson oder Amtsträger?
Auch die Vermischung von privaten und politischen Accounts birgt Risiken. Ein Bürgermeister könne sich als Privatperson oder Parteipolitiker anders äußern als in seiner amtlichen Funktion, erläuterte Himmelsbach. In amtlicher Funktion seien unter anderem Sachlichkeits- und Neutralitätsanforderungen zu beachten. Für Nutzer ergibt sich damit ein Problem, das technisch auf den Plattformen kaum abgebildet wird: Ein und derselbe Mensch kann innerhalb desselben Accounts Privatperson, Politiker, Unternehmer oder Amtsträger sein.
Ähnliches gilt für Journalisten. Nicht jeder Beitrag eines Journalisten ist automatisch journalistisch-redaktionelle Berichterstattung. Wer auf seinem Account die eigene berufliche Tätigkeit präsentiert oder bewirbt, kann sich bereits außerhalb eines rein privaten oder redaktionellen Bereichs bewegen.
„Lizenzfrei“ heißt nicht automatisch frei
Auch der Begriff „lizenzfrei“ sollte nach Himmelsbachs Auffassung mit Vorsicht behandelt werden. Häufig seien entsprechende Nutzungen an Bedingungen geknüpft: Namensnennung, Quellenangabe, bestimmte Verwendungsarten oder weitere Vorgaben. Wer sich auf solche Angebote verlässt, sollte deshalb dokumentieren, unter welchen Bedingungen ein Bild oder Musikstück zum Zeitpunkt der Nutzung angeboten wurde. Das kann Jahre später entscheidend werden. Denn Abmahnungen erreichen Betroffene teilweise lange nach Veröffentlichung eines Beitrags.
Ein Geschäftsmodell mit automatisierter Suche
Himmelsbach machte deutlich, dass hinter der massenhaften Rechtsdurchsetzung inzwischen auch wirtschaftliche Strukturen stehen können. Mit Software lasse sich automatisiert nach bestimmten Musiktiteln in öffentlichen Beiträgen suchen. Die daraus entstehenden Fälle könnten anschließend gebündelt verfolgt werden.
Dabei sei zwischen zwei Fragen zu unterscheiden: Liegt eine Rechtsverletzung vor? Und wenn ja, welchen finanziellen Wert hat sie tatsächlich? Gerade bei der zweiten Frage sieht Himmelsbach erheblichen Klärungsbedarf. Er verwies auf eine aktuelle, noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, in der eine sehr hohe Schadensersatzforderung wegen fehlender nachvollziehbarer Berechnungsgrundlage keinen Erfolg hatte. Eine Rechteverletzung könne durchaus bestehen, daraus folge aber nicht automatisch, dass jede verlangte Summe gerechtfertigt sei. Viele Betroffene lassen es dennoch nicht auf ein Grundsatzurteil ankommen. Der Grund ist banal: Ein Verfahren kostet erneut Geld, Zeit und Nerven.
Auch Uhl entschied sich aus genau diesem Grund gegen einen langen Rechtsstreit. Als Unternehmerin müsse sie abwägen, wie viel Aufmerksamkeit sie einem solchen Verfahren geben könne.
Forderung nach klareren Regeln
Himmelsbach sieht inzwischen auch den Gesetzgeber gefordert. Bei früheren Massenabmahnungen im privaten Filesharing habe der Gesetzgeber bereits reagiert und Kosten begrenzt. Eine vergleichbare Diskussion müsse es aus seiner Sicht auch für gewerbliche oder institutionelle Nutzer geben. Nicht jede Rechtsverletzung dürfe automatisch Forderungen in beliebiger Höhe ermöglichen.
Gleichzeitig blieb auf dem Podium unstrittig: Urheberrechte sind zu respektieren. Die entscheidende Herausforderung liegt deshalb nicht darin, Social Media aus Angst vor Abmahnungen nicht mehr zu nutzen. Vielmehr müssen Kommunen, Kandidierende, Vereine, Unternehmen und Medien lernen, bewusster mit fremden Inhalten umzugehen.
Für Daniel Kleinheinz wäre der Rückzug ohnehin keine Lösung. Die kommunale Kommunikation habe sich verändert, und gerade jüngere Menschen ließen sich über Social Media erreichen.
Monika Uhl zieht aus ihrer Erfahrung ebenfalls nicht den Schluss, digitale Kommunikation aufzugeben. Ihre Botschaft lautet vielmehr: genauer prüfen, weniger blind Trends folgen und bei Musik, Bildern und Videos sehr genau wissen, wem die Rechte gehören.
Und Himmelsbachs vielleicht einfachste Empfehlung für den Ernstfall lautete: Wenn tatsächlich eine Abmahnung im Briefkasten liegt: erst einmal Ruhe bewahren – und fachkundigen Rat suchen.
Die Veranstaltung „Abgemahnt auf Instagram“ im PresseClub München wurde von Constanze von Hassel, Bayerische GemeindeZeitung, moderiert und von der Klaus-Höchstetter-Stiftung unterstützt.