Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Offene Fragen bei Kommunen und Verbänden
von Doris Kirchner

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) soll in dieser Legislaturperiode novelliert werden. Das Bundesumweltministerium hatte dazu im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Bis zum 7. August konnten Verbände, Unternehmen und weitere Betroffene Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen abgeben. Inzwischen liegen unter anderem Positionen des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU), des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse), des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) sowie der Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland (ITAD) vor.
Grundsätzlich begrüßen die Verbände die Zielrichtung der Novelle. Unterschiede zeigen sich jedoch insbesondere bei der Frage, welchen Stellenwert die verschiedenen Recyclingverfahren künftig erhalten sollen, wie stark die öffentliche Hand zur Verwendung von Recyclingprodukten verpflichtet werden sollte und welche zusätzlichen Aufgaben auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) zukommen.
Für die kommunale Abfallwirtschaft ist insbesondere die geplante stärkere Rolle der ÖRE bei Abfallvermeidung und Wiederverwendung von Bedeutung. Der Gesetzentwurf sieht hierfür allgemein gehaltene, durch Rechtsverordnungen noch zu konkretisierende Pflichten vor, die im Wesentlichen ab 2033 gelten sollen. Dazu zählt unter anderem die Vorhaltung eines Heraustrageservices für Sperrmüll und wiederverwendbare Gegenstände aus privaten Haushalten. Außerdem sollen die ÖRE verpflichtet werden, auf Wertstoffhöfen wiederverwendbare Gegenstände zu separieren und einer Wiederverwendung zuzuführen.
Der VKU begrüßt grundsätzlich das Ziel, Abfallvermeidung und Wiederverwendung zu stärken und die Rolle der ÖRE in diesem Bereich klarer zu definieren. Gleichzeitig fordert der Verband jedoch mehr Rechtssicherheit und Planungssicherheit für die kommunalen Entsorgungsträger.
Kritisch sieht der VKU insbesondere die geplante Pflicht zur Einrichtung eines Heraustrageservices für Sperrmüll und gebrauchstaugliche Gegenstände. Die konkrete Ausgestaltung der Sperrmüllsammlung und der Erfassung gebrauchstauglicher Gegenstände sollte aus Sicht des Verbandes den ÖRE überlassen bleiben.
Auch die Verpflichtung zur Annahme und Getrennthaltung wiederverwendbarer Gegenstände müsse eingeschränkt werden. Sie könne nur dann akzeptiert werden, wenn für die jeweiligen Gegenstände tatsächlich eine realistische Vermarktungsmöglichkeit bestehe und die Annahme sowie Getrennthaltung insgesamt verhältnismäßig sei. Entsprechende Vorgaben müsse die noch zu erarbeitende Rechtsverordnung enthalten. Gleichzeitig sollten die ÖRE vor Ort einen ausreichenden Entscheidungsspielraum erhalten, für welche Stoffströme sie eine Annahme zur Wiederverwendung anbieten.
Darüber hinaus fordert der VKU, die neu vorgesehenen Kennzeichnungspflichten für kommunale Abfallbehälter zeitlich und inhaltlich mit den Vorgaben des EU-Verpackungsrechts abzustimmen. Entsprechende Kennzeichnungspflichten sollten nach Auffassung des Verbandes auch für gewerbliche Abfallbehälter eingeführt werden.
Der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung begrüßt die Zielsetzung des Referentenentwurfs insbesondere mit Blick auf Rohstoffsouveränität, Versorgungssicherheit und einen stärkeren Einsatz von Sekundärrohstoffen. Entscheidend sei nun jedoch, hochwertige Recyclingverfahren zu stärken und zugleich verlässliche Absatzmärkte für Recyclingprodukte zu schaffen. „Deutschland braucht mehr Kreislaufwirtschaft und dafür brauchen wir vor allem mehr Nachfrage nach Recyclingprodukten“, erklärte Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock. Die Recyclingwirtschaft verfüge über die notwendigen Technologien und investiere seit Jahren in moderne Anlagen. Die politischen Rahmenbedingungen müssten dafür sorgen, dass sich diese Investitionen auch wirtschaftlich tragen könnten.
Der bvse plädiert dafür, dass die Abfallhierarchie des KrWG weiterhin einen klaren Vorrang hochwertiger werkstofflicher Recyclingverfahren erkennen lässt. Chemisches Recycling könne dort zusätzliche Möglichkeiten eröffnen, wo mechanische Verfahren an technische Grenzen stoßen, etwa bei stark verunreinigten oder komplexen Materialströmen. Es sollte jedoch nicht zu einer gleichrangigen Alternative werden.
Nach den vom bvse zugrunde gelegten Daten entfielen 2023 bei Post-Consumer-Kunststoffabfällen in Deutschland 35 Prozent auf werkstoffliches Recycling, während das chemische Recycling lediglich einen Anteil von 0,1 Prozent erreichte. Auch aus ökologischer Sicht sieht der Verband Gründe für eine klare Priorisierung, da chemische Recyclingverfahren regelmäßig energieintensiver seien und häufig mit höheren CO2-Emissionen verbunden sein könnten.
Neben der Wahl der Recyclingverfahren stellt der bvse die Absatzmöglichkeiten für Recyclingprodukte in den Vordergrund. Die öffentliche Hand könne mit ihrem erheblichen Beschaffungsvolumen einen Leitmarkt für Recyclingprodukte schaffen. Allgemeine Berücksichtigungspflichten reichen dafür aus Sicht des Verbandes nicht aus. Wo qualitätsgesicherte Recyclingprodukte technisch geeignet, verfügbar und wirtschaftlich vertretbar seien, sollte ihre bevorzugte Verwendung verbindlicher geregelt werden.
Der bvse schlägt unter anderem produktspezifische Mindestanteile für Rezyklate sowie entsprechende Vorgaben für Planung und Ausschreibung vor. Besonderes Potenzial sieht der Verband im öffentlichen Hoch-, Tief- und Straßenbau. Mineralische Sekundärbaustoffe sollten bei nachgewiesener technischer Eignung und Umweltverträglichkeit grundsätzlich gleichberechtigt mit Primärbaustoffen ausgeschrieben und eingesetzt werden. Dies könne natürliche Rohstoffvorkommen und Deponieraum schonen und zugleich Transportwege reduzieren.
Eine weitere Forderung betrifft das Ende der Abfalleigenschaft aufbereiteter Materialien. Der Verband fordert insbesondere für das Altreifenrecycling einen klaren und möglichst europaweit einheitlichen Rechtsrahmen. Hochwertige Gummirezyklate würden bereits in zahlreichen industriellen Anwendungen eingesetzt. Unternehmen müssten darauf vertrauen können, dass aufbereitete Materialien rechtssicher als Rohstoffe vermarktet werden können.
Der BDE begrüßt insbesondere, dass die Rohstoffversorgungssicherheit künftig ausdrücklich in den Zielkanon des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufgenommen werden soll. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre hätten die Abhängigkeit Deutschlands und der Europäischen Union von Rohstoffimporten aus Drittstaaten deutlich gemacht. Der Verband verweist dabei unter anderem auf die Corona-Pandemie und den Ukraine-Krieg.
„Wegbrechende Lieferketten führen meist schnell zu Produktionsstopps und Auswirkungen auf ganze Wertschöpfungsketten. Dies gefährdet den gesamten Wirtschaftsstandort“, erläuterte Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen. Die Kreislaufwirtschaft müsse deshalb stärker als industrie- und wirtschaftspolitische Notwendigkeit verstanden werden. Sie trage zu Versorgungssicherheit, Wertschöpfung, Investitionen und industriellen Arbeitsplätzen bei.
Gleichzeitig warnt der BDE davor, chemisches und werkstoffliches Recycling ohne weitere ökonomische und ökologische Betrachtung faktisch gleichzustellen. Dies könne das in Deutschland etablierte werkstoffliche Recycling schwächen. Als Beispiel verweist der Verband auf die Pyrolyse, deren Energieaufwand deutlich höher sei als beim werkstofflichen Recycling.
Der BDE begrüßt außerdem die geplante Möglichkeit, bestimmte Produkte vom Inverkehrbringen auszuschließen, etwa Einweg-E-Zigaretten mit Lithium-Ionen-Akkus. Hintergrund sind die Gefahren durch Batteriebrände und -explosionen in Anlagen der Kreislaufwirtschaft. Auch die Informationsarbeit gegenüber privaten Haushalten müsse verstärkt werden, um auf die Risiken einer unsachgemäßen Entsorgung von Lithium-Ionen-Batterien hinzuweisen.
Kritisch sieht der BDE, dass die Novelle aus seiner Sicht die Chance verpasst, das Potenzial der Grünen Öffentlichen Beschaffung (Green Public Procurement, GPP) auszuschöpfen und § 45 KrWG verbindlicher auszugestalten. Aufgrund fehlender Verbindlichkeit und mangelnder Durchsetzbarkeit entfalte die Vorschrift bislang kaum Wirkung.
Auch die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland (ITAD) lehnt eine pauschale Besser- oder Gleichstellung des chemischen Recyclings gegenüber anderen abfallwirtschaftlichen Behandlungsverfahren ab. Das Verfahren müsse durch transparente Massen- und Energiebilanzen sowie Umweltbetrachtungen nachweisen, dass eine bevorzugte Behandlung gerechtfertigt sei.
Die ITAD fordert deshalb eine eigene Verordnung zum chemischen Recycling, in der die Einzelheiten geregelt werden. Zudem müssten die Regelungen zum abgeschiedenen Kohlendioxid (CO2) rechtstechnisch klargestellt werden, damit Investitionen in Carbon-Capture-Anlagen bei thermischen Abfallbehandlungsanlagen nicht gefährdet würden.
Wie der bvse und der BDE sieht auch die ITAD die öffentliche Beschaffung als wichtigen Hebel für die Kreislaufwirtschaft. Öffentliche Auftraggeber sollten eine stärkere Rolle bei der Nachfrage nach Recyclingprodukten übernehmen. Dies gelte insbesondere für den Einsatz aufbereiteter Schlacken als Ersatzbaustoffe.
Kritisch bewertet die Interessengemeinschaft schließlich die aus ihrer Sicht teilweise zu ambitionierten Ziele des Gesetzentwurfs. Zahlreiche Vorgaben seien nicht mit ausreichenden Maßnahmen und Sanktionen für den Fall einer Zielverfehlung hinterlegt.