Erbschaft- und Schenkungsteuer steigt kräftig
von Redaktion

Die bayerischen Finanzämter haben 2025 insgesamt 8,81 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Anstieg um 168 Prozent beziehungsweise 5,52 Milliarden Euro. Ausschlaggebend waren vor allem wenige sehr große Vermögensübertragungen.
Wie das Bayerische Landesamt für Statistik mitteilt, beliefen sich die steuerpflichtigen Erwerbe im vergangenen Jahr auf insgesamt 36,03 Milliarden Euro – 103,8 Prozent mehr als 2024. Der zugrunde liegende übertragene Vermögenswert lag bei 42,52 Milliarden Euro. Insgesamt wurden 43.959 steuerpflichtige Erwerbsfälle erfasst, 0,8 Prozent weniger als im Vorjahr.
Große Vermögen prägen das Ergebnis
Besonders stark wirkten sich Vermögensübertragungen von mindestens fünf Millionen Euro aus. Obwohl lediglich 0,9 Prozent der erfassten Erwerbenden und Beschenkten in diese Größenklasse fielen, entfielen auf sie 23,86 Milliarden Euro und damit 66,2 Prozent des gesamten steuerpflichtigen Erwerbs.
Die hierfür festgesetzte Steuer belief sich auf 6,70 Milliarden Euro und damit auf 76 Prozent des gesamten Steueraufkommens. Gegenüber 2024 erhöhte sie sich um 446,8 Prozent. Das Landesamt weist darauf hin, dass aufgrund der vergleichsweise geringen Fallzahlen einzelne große Vermögensübertragungen das Jahresergebnis erheblich beeinflussen können.
Den größten Anteil an der festgesetzten Steuer hatten Erwerbe von Todes wegen. Auf 30.330 Erbschaften und andere Erwerbe dieser Art entfielen 5,71 Milliarden Euro beziehungsweise 64,8 Prozent der Steuer. Der steuerpflichtige Erwerb belief sich dabei auf 21,87 Milliarden Euro. Hinzu kamen 13.629 steuerrelevante Schenkungen mit einem steuerpflichtigen Volumen von 14,16 Milliarden Euro und einer festgesetzten Steuer von 3,11 Milliarden Euro.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht als Ländersteuer vollständig dem Freistaat zu. Allerdings entspricht die festgesetzte Steuer nicht zwangsläufig den tatsächlichen Einnahmen eines Jahres. Abweichungen können sich unter anderem durch zeitliche Verschiebungen oder Rechtsbehelfe ergeben. Zudem erfasst die Statistik nur Fälle, in denen tatsächlich eine Steuer festgesetzt wurde; Übertragungen unterhalb der gesetzlichen Freibeträge sind nicht enthalten. Maßgeblich ist das Festsetzungsjahr 2025, während der eigentliche Erb- oder Schenkungsfall bereits in einem früheren Jahr eingetreten sein kann.