Ein Gastbeitrag von Maximilian Faltlhauser Erbschaftssteuer – ein Konzeptvorschlag

GZ Online, 11. März '26 | Meinung
von Maximilian Faltlhauser
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Maximilian Faltlhauser

Hidden Champions gibt es überall in Bayern. Mittelständische Unternehmen, die in ihrer Branche Weltspitze sind. Jeder Bürgermeister kennt seine Champions. Doch auch Champions haben eine Kehrseite für eine Kommune. Sie machen abhängig von Steuereinnahmen. Wehe der Gemeinde, bei der ein steuerzahlender Champion schwächelt. Über diese Abhängigkeit erhält auch die Erbschaftssteuerdebatte eine kommunale Dimension. Denn vielen Champions droht ein Liquiditätsschock, wenn ein Alteigentümer stirbt. Die Erbschaftssteuer wirkt sich somit auch auf Kommunen aus. Das bietet genug Anlass für einen Konzeptvorschlag.

Eine Erbschaftssteuer muss einfach und verständlich sein sowie überregional einheitlich gelten. Vorschläge zur Höhe von Freibeträgen und Steuersätzen werden bewusst ausgeblendet, da sie von einer klaren Steuersystematik ablenken. Die Bemessungsgrundlage muss ausnahmslos auf Marktwerten basieren. Nichts anderes wird das Bundesverfassungsgericht akzeptieren. Mit zwei begründbaren Abweichungen von diesem Grundsatz, können die wichtigsten „gefühlten Ungerechtigkeiten“ umschifft werden. Schlüssel für beide Abweichungen ist das Instrument der Steuerstundung.

Die erste Abweichung betrifft ererbte Unternehmen und Betriebsvermögen. Die Erbschaftsteuer wird in diesen Fällen unbefristet gestundet. Die Begleichung der Steuerschuld wird an die Ausschüttung gekoppelt.

Die zweite Abweichung betrifft eine vererbte Wohnimmobilie, die für jeden Bürger erbschaftssteuerfrei sein muss. Eigentum, das dem Grundbedürfnis Wohnen dient, muss als „Heimstätte“ ausgenommen sein. Einen Zwang unverzüglich nach dem Erbfall diese Immobilie auch selbst zu bewohnen, um diese Steuerfreiheit zu erlangen, ist ungerecht, denn nur ein Teil der Erben kann dies auch umsetzen. Mit einem flexiblen Arbeitsplatzleben und dem Grundsatz der Freizügigkeit ist dies unvereinbar.

Liquiditätsschocks vermeiden

Das Instrument der Erbschaftssteuerstundung bei Unternehmen und Betriebsvermögen hat das Ziel, einen Liquiditätsschocks in dem Fall des Ablebens des Alteigentümers zu vermeiden. Ein solcher Liquiditätsschock tritt dann ein, wenn der Unternehmenserbe finanzielle Mittel aus dem Unternehmen herausziehen muss, um seine Erbschaftssteuerschuld zu begleichen. Dies greift die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens an und gefährdet Arbeitsplätze. Liquiditätsschocks, die durch die Erbschaftssteuer ausgelöst werden, verschlechtern den Wirtschaftsstandort Deutschland erheblich. Der Mittelstand und seine Champions sind ganz besonders davon betroffen.

Der Vorschlag lautet deshalb: Bei der Erbschaftssteuerstundung wird die Tilgung der Erbschaftssteuer an die Ausschüttung gekoppelt. Die Hälfte der Ausschüttung muss so lange zur Erbschaftssteuerbegleichung herangezogen werden, bis diese getilgt ist. Ein Unternehmensverkauf wird einer Ausschüttung gleichgesetzt. Stirbt der Erbe, erlischt die gestundete Erbschaftssteuer. Dafür entsteht beim Nacherben eine neue Steuerschuld. Gestundete Erbschaftssteuer einem verstorbenen Erben zu erlassen, lässt sich bewertungstheoretisch bestens begründen. Denn jede Unternehmensbewertung basiert auf der Ausschüttungsannahme. Der Wert eines Unternehmens ist davon abhängig, was der Eigentümer an Ausschüttungen erhält. Ohne Ausschüttung zahlt ein Erbe richtigerweise keine Steuer, weil er auch kein Geld aus dem Unternehmen erhalten hat. Der entscheidende Vorteil dieser Regelung ist, dass auf diese Weise der Unternehmenserbe die Begleichung der Erbschaftssteuer über die Ausschüttung selbst steuern kann. Dadurch ist jeglicher Liquiditätsschock eliminiert. Die Erbschaftssteuer bedroht keine Wettbewerbsfähigkeit und keine Arbeitsplätze. Zudem gib es einen guten Nebeneffekt: Werden Ausschüttungen steuersparend vermieden, steigt die Eigenkapitalbasis für neue Investitionen.

Mit der gleichen Steuersystematik lässt sich die eine Wohnimmobilie behandeln, die als Elternhaus, oder Familiensitz angesehen werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Wohneinheit unabhängig von ihrer Größe. Dies reicht von einer Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, über eine Villa bis hin zum Herrschaftssitz. Ausgeschlossen sind nur Mehrparteienanwesen. Abgegrenzt wird die Wohneinheit durch die Grundbucheinheit, in der sie auch zu dokumentieren ist. Jeder Steuerbürger erhält das Recht, eine Wohneinheit zu seiner Heimstätte zu erklären. Wenn er eine Heimstätte erbt, wird die Erbschaftssteuer erhoben und ebenfalls unbefristet gestundet. Die Steuerschuld wird als unverzinste Grundschuld ins Grundbuch eingetragen.

Der Status einer Heimstätte muss übertragbar sein, um sich an veränderte Lebensverhältnisse anzupassen. Als Gestaltungsoption wäre zudem vorstellbar, dass diese Erbschaftssteuergrundschuld sich nach zehn Jahren jedes Jahr um 10 Prozent verringert, womit sie nach 20 Jahren gelöscht ist. Als weitere Option könnte eine Heimstätte um eine Liste an besonders wertvollen Kunstgegenständen erweitert werden. Die Gegenstände erhalten einen „Steuer-Kuckuck“. Die Liste wird beim Finanzamt hinterlegt.

Unser Staat finanziert sich über Steuern. Vor allem wenn Geld bewegt wird, ist der Staat daran beteiligt. Wir zahlen Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und etliche Verbrauchssteuern. Vor diesem Hintergrund wäre es unsystematisch und unbegründet, dass genau die staatliche Leistung steuerfrei sein soll, die den so bedeutende rechtssicheren Eigentumsübertrag im Erbschaftsfall gewährleistet. Ohne einen funktionierenden Staat wäre dies in dieser geordneten Form nicht denkbar.

Maximilian Faltlhauser

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