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(GZ-18-2023 - 28. September)
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► BayVGH:

 

Einreise-Quarantäneverordnung war unwirksam

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit verkündetem Urteil festgestellt, dass die Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5.11.2020 unwirksam war.

Nach der Einreisequarantäne-Verordnung waren Personen, die in den Freistaat Bayern eingereist waren und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne zu begeben.

Als Risikogebiet stufte die Verordnung Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein, für die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus bestand.

Maßgeblich für die Einstufung als Risikogebiet war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts. Die Einreisequarantäne-Verordnung wurde vom Freistaats Bayern auf Grundlage einer Musterverordnung des Bundes erlassen.

Hiergegen hatte ein Ehepaar aus München geklagt, das eine Auslandsreise in ein festgesetztes Risikogebiet geplant hatte.

Der BayVGH hat mit seinem verkündeten Urteil festgestellt, dass die Verordnung unwirksam war. Die Einreise aus einem Risikogebiet sei bereits grundsätzlich nicht geeignet, den für eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen. Ein Ansteckungsverdacht verlange regelmäßig eindeutige Symptome und eine entsprechende Anamnese oder einen Kontakt mit einer infizierten Person.

Die Einreisequarantäne-Verordnung sei zudem deshalb unwirksam, weil der für die Einstufung als Risikogebiet maßgebliche Verweis auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße.

Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. (BayVGH, Urteil vom 2. August 2023, Az. 20 N 20.2861).

 

 

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