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(GZ-15/16-2022)
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► Fehlkalkulationen vermeiden:

 

BDE-Positionen zu Abwassergebühren und -verordnung

Für mehr Klarheit bei den Abwassergebührenkalkulationen machts sich der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft stark. Grund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, das laut BDE-Präsident Peter Kurth „für unseren Verband Anlass genug ist, allen Verantwortlichen zu signalisieren, die Notwendigkeit korrekter Berechnungsgrundlagen bei Abwassergebühren ernst zu nehmen und Fehlkalkulationen in diesem Bereich künftig zu vermeiden“.

Kurth bezog sich damit auf ein vor kurzem ergangenes Urteil der Münsteraner Richter, wonach die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 rechtswidrig ist. Die Richter hatten ihre Entscheidung damit begründet, dass die konkret vorliegende Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet.

Gegen seinen Gebührenbescheid aus dem Jahr 2017 hatte seinerzeit ein Bürger der Stadt geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Klage im Jahr 2020 abgewiesen. In der Berufung hatte der Kläger nun Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid aufgehoben. Nach Überzeugung der Richter waren die Gebühren um insgesamt rund 18 Prozent überhöht.

Kalkulationen auf den Prüfstand stellen

Wie Präsident Kurth betont, „steht die Wasserwirtschaft in Deutschland wegen der herausragenden Bedeutung dieses Rohstoffs vor erheblichen Herausforderungen. Für bessere Reinigungsintensität, umfassende Phosphorrückgewinnung, effiziente Schadstofferkennung und notwendige Digitalisierung dieses im Wortsinn lebenswichtigen Rohstoffs muss die Innovations- und Investitionsbereitschaft weiter gefördert werden. Kalkulatorische Fehlentwicklungen dürfen nicht zur Überteuerung und Schaffung von Schattenhaushalten führen. Das Urteil aus Münster ist eine gute Gelegenheit, bestehende Kalkulationen auf den Prüfstand zu stellen.“

Mit Blick auf die 12. Änderung der Abwasserverordnung hat der BDE aus Verbandssicht notwendige Anpassungen empfohlen. Das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hatte die Änderungsvorschläge zur Neufassung der Anhänge 23 und 27 sowie die Änderungen im Anhang 33 der Abwasserverordnung den Verbänden zur Bewertung vorgelegt und eine Stellungnahme erbeten. Dabei geht es vorrangig um die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen aus den BVT-Merkblättern „Abfallverbrennung“ und „Abfallbehandlung“. Die Abkürzung „BVT“ steht für „Beste verfügbare Techniken“, eine europäische Technikklausel, die dem im deutschen Sprachraum gängigen Konzepts des „Standes der Technik“ entspricht.

So sieht der Verband Nachbesserungsbedarf und stellt in diesem Zusammenhang entsprechende Forderungen. So müsse in der Vorlage u.a. dringend die Anpassung der wasserrechtlichen Regelungen im Sinne einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus den BVT-Merkblättern erfolgen. Da diese für den Regelbetrieb aufgestellt wurden, müssten etwaige eventuelle außergewöhnliche Betriebszustände im Rahmen der wasserrechtlichen Vorgaben berücksichtigt und entsprechend definiert werden. Die vom Bundesumweltministerium zugesicherte rechtliche Prüfung im Verhältnis zum § 54 Abs. 6 (WHG) sei weder in der Verordnungsbegründung aufgeführt noch den beteiligten Kreisen im Vorfeld zur Verfügung gestellt worden.

Außerdem fordert der BDE Doppelregelungen oder konkurrierende Vorgaben zwischen Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Abwasserverordnung (AbwV) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund seien in der AbwV keine technischen Regelungen für vorgelagerte Anlagen zu treffen.

Anregungen der Branche kaum berücksichtigt

BDE-Geschäftsführerin San-dra Giern zufolge „ist es bedauerlich, dass die Bedenken und Anregungen der Branchenvertreter in dem nun vorliegenden Referentenentwurf kaum Berücksichtigung gefunden haben“. Der BDE habe sich wie viele weitere Verbände der Branche frühzeitig in die Diskussion eingebracht. „So wurde bereits seit Herbst 2020 in Fachgesprächen zwischen dem Bundesumweltministerium, dem Umweltbundesamt sowie Branchenvertretern diskutiert, die Expertise der Verbände jedoch nicht gehört.“

DK

 

 

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