Fachtagung von BDE und HDB in Berlin: Öffentliche Beschaffung als Schlüssel für kreislauffähiges Bauen

GZ Ausgabe GZ-7-2026 vom 26. März 2026 | Umwelt & Lebensraum
von Doris Kirchner
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Zu einem gemeinsamen Fachaustausch zu mineralischen Baustoffen luden der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. (BDE) und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB) nach Berlin ein. Im Mittelpunkt standen die rechtlichen und praktischen Anforderungen an eine nachhaltige öffentliche Beschaffung und die Frage, wie Recycling-Baustoffe heute bereits eingesetzt werden können, welche Marktbarrieren bestehen und wie sich Stoffströme, Verfügbarkeit und Nachfrage im Hoch- und Tiefbau künftig besser in Einklang bringen lassen.

„2026 muss das Jahr werden, in dem nachhaltige öffentliche Beschaffung vom politischen Anspruch zur gelebten Praxis wird“, erklärte Anja Siegesmund, Geschäftsführende Präsidentin des BDE. „Unsere Analysen zeigen klar: Weder Verfügbarkeit noch Kosten sind das Problem. Was fehlt, sind Rechtssicherheit und klare Vorgaben in der Vergabepraxis. Öffentliche Auftraggeber müssen Kreislaufwirtschaft gezielt nachfragen.“

Kurzgutachten zu Green Public Procurement

Grundlage der Diskussion war unter anderem ein vom BDE beauftragtes Kurzgutachten der Kanzlei Becker Büttner Held zu Green Public Procurement, das konkrete Handlungsoptionen für eine ressourcenschonende Beschaffung aufzeigt. Mit dem Klima- und Transformationsfonds verfügt die öffentliche Hand über historische Handlungsspielräume.

Ihre Verantwortung besteht nun darin, diese gezielt für eine klimafreundliche und ressourcenschonende Beschaffung zu nutzen. Eine solche Beschaffung ist bereits heute rechtlich möglich; es fehlt jedoch weitgehend an verbindlichen Vorgaben, die ihre Anwendung im Vergabeverfahren absichern.

Laut Gutachten eröffnet der bestehende Rechtsrahmen konkrete Spielräume, etwa durch die Bevorzugung von RC-Beton und grünem Stahl. Diese bleiben jedoch weitgehend ungenutzt, da § 45 KrWG und § 13 KSG bislang weder systematisch an das Vergaberecht angebunden sind noch Klarheit über die rechtliche Durchsetzbarkeit vor den Vergabekammern besteht.

Den größten Hebel biete die Weiterentwicklung des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Die Einführung eines allgemeinen Grundsatzes der umweltfreundlichen Beschaffung in § 97 Abs. 1 GWB würde ökologische Kriterien verbindlich in allen Phasen des Vergabeverfahrens verankern – von der Bedarfsermittlung bis zum Zuschlag. Sie würde das bislang weitgehend freie Leistungsbestimmungsrecht rechtlich begrenzen und ökologisch ausrichten. Gerade im GWB als zentralen Regelungsrahmen des Vergaberechts liege damit der Schlüssel zu einer durchgreifenden Reform, so das Gutachten: Erst die systematische Verankerung eines ökologischen Vergabegrundsatzes mache die umweltfreundliche Beschaffung von einer rechtlichen Möglichkeit zu einem strukturellen Auftrag und zu einem wirksamen Instrument einer nachhaltigen staatlichen Beschaffungspolitik.

Wie Daniel Imhäuser, Vorstandsmitglied des BDE und Geschäftsführer der Blasius Schuster GmbH & Co. KG, aus Sicht der Praxis betonte, könne die Recycling- und Entsorgungswirtschaft liefern. „Mineralische Recyclingrohstoffe stehen vielerorts in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung. Entscheidend ist, dass öffentliche Auftraggeber diese Materialien auch konsequent nachfragen, rechtssicher einsetzen und bei Rückbau gezielt zur Verwertung abgeben können. Dann wird Kreislaufwirtschaft im Bauwesen vom Ausnahmefall zur Regel.“

Auch die Bauindustrie sieht dringenden Handlungsbedarf.

HDB-Hauptgeschäftsführer Tim-Oliver Müller zufolge benötigt kreislauffähiges Bauen verlässliche und praxistaugliche Rahmenbedingungen. Die Unternehmen seien bereit, Recyclingbaustoffe einzusetzen. Jetzt komme es darauf an, dass Regulierung und Beschaffung diese Lösungen ermöglichen und nicht ausbremsen. Für eine praxistaugliche Ersatzbaustoffverordnung (EBV) wurden folgende zehn Maßnahmen genannt:

  1. Regelung zum Untersuchungsumfang mineralischer Bauabfälle am Anfallort in die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) aufnehmen (Anknüpfungspunkt Baustelle statt Aufbereitungsanlage)
  2. Rechtsverbindliche Regelung und flächendeckende Datenbasis zur Bestimmung des höchsten zu erwartenden Grundwasserabstands
  3. Aufhebung des generellen Ausschlusses von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) über kiesigen Böden und Grundgestein, weil dieser Kreislaufwirtschaft verhindert
  4. Die umfangreichen Anzeige- und Dokumentationspflichten müssen deutlich reduziert werden – insbesondere Anzeigepflichten des § 22 EBV (Vor- und Abschlussanzeige) sind verzichtbar
  5. Der Eignungsnachweis (EgN) für mobile Aufbereitungsanlagen muss ohne „große Säule“ erbracht werden können
  6. Erfolgreiche Erstprüfung bei Materialwerten und Schadstoffen für beste Klassen müssen erst recht für „schlechtere Klassen“ gelten
  7. Notwendig ist eine Abfallende-Regelung, die das Abfallende für alle MEB aller Materialklassen umfasst
  8. Die Öffentliche Hand darf MEB in Ausschreibungen nicht diskriminieren, sondern sollte deren Einsatz im Sinne der Kreislaufwirtschaft fördern
  9. Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen (Mindestbaumengen) nach § 20 EBV müssen abgebaut werden
  10. LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV im Sinne der Kreislaufwirtschaft auslegen.

Kreislauffähiges Bauen ist technisch möglich und wirtschaftlich darstellbar, so die gemeinsame Botschaft von Bauindustrie und Recyclingwirtschaft. Jetzt brauche es eine konsequente Nachfrage nach Recyclingbaustoffen – insbesondere durch die öffentliche Hand.

Doris Kirchner

Doris Kirchner, Chefin vom Dienst

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