Bayerisches Kabinett: Entlastung der Kommunen beim Hochwasserschutz

GZ Ausgabe GZ-23-2025 vom 4. Dezember '25 | Umwelt & Lebensraum
von Doris Kirchner
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Grünes Licht gab das bayerische Kabinett für die Behandlung des neuen Bayerischen Wassergesetzes im Landtag. Dazu betonte Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber in München: „Wir schaffen das modernste Wassergesetz in Deutschland. Mit dem neuen Gesetz wollen wir den Hochwasserschutz verbessern, die Trinkwasserversorgung weiter stärken und Verfahren vereinfachen, digitalisieren und beschleunigen.“

Insbesondere die bayernweite Einführung eines digitalen Wasserbuchs werde den Verwaltungsvollzug erleichtern, erläuterte der Minister. Die Einordnung von Hochwasserschutzmaßnahmen als überragendes öffentliches Interesse sorge dafür, dass der Schutz vor Hochwasser bei Planungen und Entscheidungen künftig Vorrang hat. „Hochwasserschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe über alle Ebenen hinweg. Dabei wollen wir die Kommunen finanziell deutlich entlasten.“

Dazu wurde im Rahmen der nun abgeschlossenen Verbändeanhörung eine Neuregelung in das Gesetz eingefügt, die das bisherige System der Beteiligtenleistungen im Hochwasserschutz ändern soll. Demnach sollen sich Kommunen grundsätzlich nur noch in Höhe von 20 Prozent der Planungs-, Bau- und Grunderwerbskosten beteiligen – bisher konnte die Beteiligung auf vertraglicher Basis bei bis zu 50 Prozent liegen. Im Vergleich zur bestehenden Praxis werden die Kommunen damit um knapp 19 Millionen Euro pro Jahr entlastet.

„Wassercent“

Kern der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes ist die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts für Grundwasser. Ziel des sogenannten Wassercents ist Glauber zufolge ein schonender Umgang mit der Ressource Wasser. Die Einnahmen sollen zweckgebunden in Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung fließen.

Das Entgelt beträgt 10 Cent pro Kubikmeter entnommenem Grundwasser. Aufgrund eines Freibetrags müssen Wasserentnehmer erst für Mengen über 5.000 Kubikmeter zahlen. Bestimmte Wasserentnahmen sollen von der Abgabe ausgenommen sein.

Der erste Erhebungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026; ab 2027 gilt das Kalenderjahr als Bemessungsgrundlage. Die Festsetzung des Entgelts erfolgt entweder auf Basis des im Bescheid festgelegten Entnahmewerts oder der tatsächlichen Entnahmemenge, sofern diese der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt wird.

Auch zur Sicherung der Trinkwasserversorgung in Bayern enthält das Gesetz Neuregelungen. So wird beispielsweise gesetzlich festgelegt, dass die Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung Vorrang vor anderen Nutzungen haben.

Nach den Worten von Dr. Uwe Brandl, Präsident des Bayerischen Gemeindetags, ist Hochwasserschutz im überragenden öffentlichen Interesse grundsätzlich eine Gemeinschaftsaufgabe über alle Ebenen hinweg. Dabei sei klar, dass nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) der Hochwasserschutz an Gewässern erster und zweiter Ordnung Aufgabe des Freistaates Bayern ist. Deshalb begrüße der Bayerische Gemeindetag, dass die zunächst geplante und vom Verband massiv kritisierte Einführung einer sog. Sonderbaulast, die Gemeinden für staatliche Hochwasserschutzmaßnahmen unter dauerhafter Freistellung des Freistaats hätten übernehmen können, nunmehr aus dem Gesetzesvorhaben gestrichen worden sei. 

Laut Brandl muss der Freistaat Bayern auch nach diesem Systemwechsel weiterhin seiner Verantwortung für den Gewässerausbau und dem damit verbundenen Schutz der Bevölkerung in vollem Umfang gerecht werden, „indem er entsprechend erhöhte Haushaltsmittel bereitstellt und die bisherige Fördersystematik bei Gewässern dritter Ordnung beibehält“.

Doris Kirchner, Chefin vom Dienst

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