Kommunalverbändezurück

(GZ-3-2023)
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► Aktuelles DLT-Positionspapier:

 

Anforderungen an eine eigenständige Kindergrundsicherung

 

In einem aktuellen Positionspapier befasst sich der Deutsche Landkreistag (DLT) mit „Anforderungen an eine eigenständige Kindergrundsicherung“. Beschrieben werden die maßgeblichen Ansatzpunkte aus Sicht der Landkreise, die eine Vielzahl kind- und familienbezogener Leistungen verantworten. Im Zentrum steht dabei der Personenkreis der bedürftigen Kinder. Um Doppelstrukturen und neue Schnittstellen zu vermeiden, spricht sich der Kommunalverband im Ergebnis für eine differenzierte Zuständigkeit aus.

Vor dem Hintergrund der zu gewährleistenden Ortsnähe für persönliche Beratung und der direkten Verknüpfung mit weiteren kommunalen Unterstützungsleistungen sollte die Leistungsgewährung laut DLT am besten auf der kommunalen Ebene angesiedelt werden. Dabei müssten auch die zahlreichen Sach- und Dienstleistungen in den Blick genommen werden, nicht zuletzt die Bedarfe für Bildung und Teilhabe.

Garantiebetrag und Zusatzbetrag

Zu überlegen sei schließlich eine Differenzierung zwischen Garantiebetrag und Zusatzbetrag. Der Garantiebetrag, in dem das heutige Kindergeld aufgehen und der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch sein soll, käme ca. 16 Millionen Kindern zugute. Der Zusatzbetrag dagegen solle bedürftigkeitsabhängig und gestaffelt gewährt werden, dies würde nur ca. 2 Millionen Kinder betreffen, macht der Deutsche Landkreistag deutlich. Daher könnte der Garantiebetrag wie bislang das Kindergeld von der Familienkasse gewährt werden, der die Daten der kindergeldberechtigten Kinder bereits vorliegen. Für den Personenkreis der bedürftigen Kinder, die zusätzlich den Zusatzbetrag erhalten sollen, kamen wie bislang die für die Regelleistung zuständigen Behörden oder die kommunale Ebene in Betracht. Dies würde Doppelstrukturen und Schnittstellen zu den bestehenden Leistungen vermeiden.

Eine Bündelung der gesamten eigenständigen Kindergrundsicherung bei der Familienkasse lehnt der DLT dagegen ab. „Sie würde des Aufbaus eines neuen Behördenstranges etc., parallel zu den bestehenden Leistungsträgern bedürfen, die weiterhin die erforderlichen Leistungen für die Eltern sowie aufstockende oder individualisierte Leistungen für die Kinder bei überschießenden Bedarfen gewähren“, heißt es. Dies würde die Parallelstrukturen, zusätzlichen Schnittstellen und die Unübersichtlichkeit für alle Beteiligten weiter erhöhen.

Die Übertragung der Aufgabe an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit wäre zudem verfassungswidrig, da Bundesgesetze nach dem Grundgesetz grundsätzlich von den Ländern auszuführen sind. Die engen Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 GG, der es dem Bund ausnahmsweise ermöglicht, neue Leistungen mit eigenen Mittel- und Unterbehörden auszuführen, seien nicht gegeben.

Schnittstellen abbauen

Alternativ zur Schaffung einer neuen eigenständigen Kindergrundsicherung könnten die vielfältigen Schnittstellen zwischen den bestehenden Transferleistungen weiter abgebaut werden. Auch hierbei wird laut DLT darauf zu achten sein, dass es nicht zu Verwerfungen bei den leistungsberechtigten Personenkreisen oder den Leistungen im Vergleich zum heutigen System kommt.

Insbesondere sollten die Schnittstellen zum Unterhaltsvorschuss vereinfacht werden: „Es ist eine langjährige kommunale Forderung, die unnötige Doppelbürokratie beim Zusammenspiel von Unterhaltsvorschussgesetz und SGB II/SGB XII abzuschaffen, indem Leistungsberechtigte nach dem SGB II/SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend machen müssen. Dies würde an den Leistungen für die Kinder nichts ändern, aber den Aufwand für alle Beteiligten deutlich verringern.“

Ebenso verbessert werden sollte der Umgang mit dem Kinderzuschlag bei schwankenden Einkommen. Weil der Kinderzuschlag nicht mehr auf den monatlichen Bedarf ausgerichtet ist, führten Änderungen in den Einkommensverhältnissen dazu, dass in einzelnen Monaten ergänzend zum Kinderzuschlag SGB 11- Leistungen gewährt werden müssen. Damit erhielten die Kinder gleichzeitig Kinderzuschlag von der Familienkasse und SGB 11-Leistungen vom Jobcenter. Dies gelte es zu bereinigen.

DK

 

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