Kommunalverbändezurück

(GZ-24-2022)
gz bayerischer staedtetag
GZ-Plus-Mitgliedschaft

► Bayerischer Städtetag:

 

Irritation im Doppelpack

 

Die Überlegungen der Landeshauptstadt München, eine Abgabe in Höhe von fünf Prozent auf den Übernachtungspreis für Gäste zu erheben, sollten aus Sicht des Bayerischen Städtetags nicht von vornherein durch die Bayerische Staatsregierung gesetzlich unterbunden werden. Deren Ankündigung, eine rasche Änderung des Kommunalabgabengesetzes anzugehen, um den Städten und Gemeinden die Möglichkeit zur Erhebung einer kommunalen Bettensteuer zu verschließen, nannte Verbandsgeschäftsführer Bernd Buckenhofer „irritierend“.

Nach seinen Worten hält das Bundesverfassungsgericht eine kommunale Übernachtungssteuer für verfassungsrechtlich unbedenklich. In zahlreichen deutschen Städten wie Bremen, Freiburg und Hamburg werde eine solche Abgabe bereits erhoben. Ebenso seien es bayerische Reisende gewohnt, dass in einzelnen italienischen oder österreichischen Orten eine Gebühr auf die Übernachtung aufgeschlagen wird. Dies geschehe ohne negative Auswirkungen auf die Auslastungszahlen von Betten in Beherbergungsbetrieben.

Weder Strafsteuer, Abzocke oder Vernichtungsprogramm

„Das ist weder eine Strafsteuer noch ein Vernichtungsprogramm oder Abzocke“, machte Buckenhofer deutlich. Überlegungen zur Erhebung einer Abgabe seien lediglich der Tatsache geschuldet, dass einzelne Städte, die eine komplexe Infrastruktur vorhalten, hierfür auch einen kleinen Beitrag von Übernachtungsgästen erheben können. Schließlich würden der öffentliche Nahverkehr, Kultureinrichtungen wie Theater und Museen oder Freizeiteinrichtungen wie der Zoo auch von Übernachtungsgästen genutzt.

Auch weiterhin sollte der Grundsatz gelten, dass das Steuerfindungsrecht ein fester Teil der kommunalen Selbstverwaltung bleibt. So sei es auch unumstritten gängige Praxis in einigen bayerischen Fremdenverkehrsorten, die einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben, oder in Kurorten, die einen Kurbeitrag verlangen. Dies geschehe auch im Sinne der Beherbergungsbetriebe, die mit kommunalen Einrichtungen werben, und schließlich auch der Gäste, die solche Einrichtungen gerne nutzen.

Herrmann: Vergleich von Äpfeln und Birnen

Für Kommunalminister Joachim Herrmann ist die Argumentation des Bayerischen Städtetags „in keiner Weise überzeugend“: „Dass Kommunen in anderen Bundesländern oder anderen europäischen Ländern Übernachtungssteuern erheben, ist der berühmte Vergleich zwischen Äpfeln und Birnen. Und die Landeshauptstadt München profitiert schon jetzt vom überdurchschnittlichen Preisniveau bei Übernachtungen, beispielsweise in Form der Umsatzsteuer.“ Ebenfalls nicht gelten lässt Herrmann das Argument, dass es beim ohnehin schon hohen Preisniveau Münchens auf ein paar Euro mehr nicht mehr ankomme. „Das Gegenteil ist der Fall: Gerade im hochpreisigen München würden Übernachtungssteuern auch Angebote im unteren und mittleren Preissegment verteuern. Das ginge insbesondere zu Lasten der nicht so solventen Gäste“, gab der Minister zu bedenken. „Nicht jeder übernachtet im Fünf-Sterne-Hotel.“

Debatte um Rückzahlung von Corona-Bußgeldern

Irritationen kursieren aktuell auch um die mögliche Rückzahlung einzelner Corona-Bußgelder in der Folge der Urteilsverkündung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2022. Wie der Städtetags-Geschäftsführer mitteilte, hätten Äußerungen des bayerischen Justizministers Georg Eisenreich zu angeblich weitreichenden Rückzahlungen von Corona-Bußgeldern durch die Kreisverwaltungsbehörden überzogene Erwartungen geweckt.

Buckenhofer mahnte deshalb eine rasche Klarstellung durch die Staatsregierung an, wie das Verfahren geregelt werden soll: „Die betroffenen Kreisverwaltungsbehörden der kreisfreien Städte und der Landratsämter benötigen dringend und zeitnah eine Handlungsempfehlung der Bayerischen Staatsregierung, um eine einheitliche Vollzugslösung sicherzustellen. So ist etwa zu klären, wie eventuelle Rückzahlungen erfolgen sollen. Zu klären ist auch die Frage, ab welcher Bußgeldhöhe zurückgezahlt werden muss und ob bereits abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden müssen. Dies sind die Fragen, die Betroffene nun in täglich steigender Zahl bereits jetzt an die Kreisverwaltungsbehörden stellen.“

Die Kreisverwaltungsbehörden der kreisfreien Städte werden inzwischen mit einer Vielzahl von Anfragen von betroffenen Bürgern konfrontiert, die eine Rückzahlung der Bußgelder fordern. Offen ist aber, wie mit den Bußgeldverfahren umzugehen ist, die im Zusammenhang mit der unwirksamen Ausgangsbeschränkung von den Kreisverwaltungsbehörden erlassen worden sind. Dabei ist noch ungeklärt, ob die nachträgliche gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen (im Zeitrahmen von 1. April bis 19. April 2020) dazu führt, dass die Betroffenen einen Anspruch auf die Wiederaufnahme ihrer Verfahren, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und auf die Rückzahlung der geleisteten Bußgelder haben. Die Rückabwicklung würde für die Kreisverwaltungsbehörden einen zusätzlichen organisatorischen, finanziellen und personellen Aufwand erfordern.

Buckenhofer zufolge haben die Kreisverwaltungsbehörden die Corona-Verordnung der Bayerischen Staatsregierung umgesetzt. Zumindest über einen Ersatz des Aufwandes für die Rückabwicklung sollte nachgedacht werden. Die Staatsregierung müsse nun schnell Hinweise für einen einheitlichen und praktikablen Vollzug der Rückabwicklung geben. Schließlich trage sie die inhaltliche und politische Verantwortung.

DK

 

Dieser Artikel hat Ihnen weitergeholfen?
Bedenken Sie nur, welche Informationsfülle ein Abo der Bayerischen GemeindeZeitung Ihnen liefern würde!
Hier geht’s zum Abo!

 

GemeindeZeitung

Kommunalverbände

AppStore

TwitterfacebookinstagramYouTube

Google Play

© Bayerische GemeindeZeitung