Kommunalverbändezurück

(GZ-17-2021)
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► DStGB-Kernforderung:

 

Konzessionsabgabenverordnung reformieren!

 

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund fordert eine Modernisierung des Konzessionsabgabenrechts, die endlich die Entwicklungen auf dem Energiemarkt der vergangenen rund 30 Jahre berücksichtigt, aber auch für die sich abzeichnenden Änderungen der Energiewirtschaft gerüstet ist. Außerdem brauche es Entlastungen für kleine Kommunen bei dem Konzessionsvergabeverfahren.

Der Kommunalverband bekräftigt zudem die Bedeutung der Konzessionsabgaben für die kommunalen Haushalte. Gerade in herausfordernden Zeiten wie der Corona-Pandemie, in der wichtige Steuereinnahmen der Gemeinden wegbrechen bzw. sich erheblich vermindern, seien verlässliche Einnahmen wie die Konzessionsabgabe für kommunale Investitionen unabdingbar.

Hinzu kommt, dass bereits vor der Corona-Pandemie jede fünfte Kommune verschuldet gewesen sei und die Konzessionsabgabe vielerorts eine wichtige Einnahmequelle für kommunale Haushalte darstelle, indem sie den Städten und Gemeinden ungeschmälert, also ohne Abzüge zugunsten der Finanzausgleichssysteme der Länder, zur Verfügung steht. Die 3,2 Milliarden Euro, die die Kommunen im Jahr 2019 durch die Konzessionsabgabe eingenommen haben, seien außerdem für zahlreiche dringende Investitionen in Klimaschutz, Schulen, Kindergärten, Straßen, Glasfaserausbau sowie zur Schuldentilgung verwendet worden, um die Kommunen für die Einwohner langfristig lebenswert zu gestalten.

Aus Sicht des DStGB sind deshalb folgende Forderungen umzusetzen:

1. Kommunale Einnahmen sichern

Die Beanspruchung der kommunalen Wege durch Verlegung, Wartung und Sanierung von Leitungen eines Energieversorgungsnetzes, das der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern dient, besteht unabhängig von den durchgeleiteten Energiemengen. Daher muss das klimapolitische Ziel zu mehr Energieeffizienz stärker mit dem Wunsch der Gemeinden nach stabileren Konzessionsabgaben in Ausgleich gebracht werden. Hierzu ist die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) grundlegend zu reformieren, um das Aufkommen an Konzessionsabgaben dauerhaft und nachhaltig zu sichern.

2. Konzessionsverfahren vereinfachen – kleine Kommunen entlasten

In kleinen Gemeinden sind die Einnahmen aus der Konzessionsabgabe gering und decken immer weniger den Aufwand für die Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens ab. Dieses Verfahren ist rechtlich kompliziert, bürokratisch und führt vielfach zu langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen sowie hohen Kosten für die rechtliche Beratung. Eine ehrliche Betrachtung des Aufwandes für die Konzessionsvergabe gegenüber dem kommunalen Nutzen ist dringend notwendig.

Vor diesem Hintergrund ist es diskussionswürdig, Gemeinden und Städten unter 25.000 Einwohnern im Rahmen einer Geringfügigkeitsregelung eine Ermessensentscheidung zu ermöglichen, auf ein Vergabeverfahren für Strom- und Gasnetze nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zu verzichten und dem bisherigen Inhaber des Wegenutzungsrechts weiterhin die Konzession einräumen zu können.

3. Konzessionsabgabe Strom modernisieren

Zusammen mit den Kommunen und der Energiewirtschaft muss eine verbrauchsunabhängige Bemessungsgrundlage gefunden werden, die den Anforderungen der sich ändernden Energiewelt entspricht und einfach administrierbar ist. Dabei wird darauf zu achten sein, dass es nicht zu wesentlichen Belastungsverschiebungen bei den Kleinverbrauchern bzw. zu interkommunalen Verteilungswirkungen bei den Gemeinden kommt. Als Anknüpfungspunkte kommt neben der Wegenutzung der Aufwand im Verteilnetz in Betracht, wie er beispielsweise durch die Leitungslänge, die Anzahl der Hausanschlüsse, Anzahl der Zählpunkte, versorgte Fläche, mögliche maximale installierte Anschlussleistung etc. abgebildet wird.

4. Abgabe für Gaslieferungen angemessen erhöhen – Rechtsrahmen für Wasserstofflieferungen schaffen

Auch für Gaslieferungen sollen die Gemeinden eine angemessene Konzessionsabgabe zum Ausgleich der Belastungen der Straßen erhalten. Würde die für Stromlieferungen geltende Regelung in § 2 Abs. 7 KAV auf den Gasbereich übertragen, könnten Lieferungen bis zu einem bestimmten Verbrauch mit der für die tarifversorgten Kunden geltenden höheren Konzessionsabgabe belegt werden. Diese Anpassungen müssen auch bei künftigen Wasserstofflieferungen Berücksichtigung finden, ohne den Markthochlauf der Wasserstoffwirtschaft in Deutschland zu gefährden.

Daher fordert der DStGB, dass § 46 Abs. 1 EnWG auch für den Neubau von Wasserstoffnetzen anwendbar ist. Die §§ 46, 48 EnWG sowie alle weiteren diesbezüglichen Normen sind in der Weise anzupassen, dass sich hieraus eine rechtssichere Regelung für die Wegenutzung und Konzessionsabgabe an die Gemeinden im Bereich des Energieträgers Wasserstoff ergibt.

5. Transparenz und bessere Vergleichbarkeit schaffen

Gerade kleinen Kommunen fehlt das Fachpersonal, um Abrechnungen überprüfen zu können. Eine Plausibilitätsprüfung ist häufig nur durch Wirtschaftsprüfer möglich. Dies verringert die Einnahmen aus der Konzessionsabgabe zusätzlich. Deshalb sollten in der Konzessionsabgabenverordnung Mindestanforderungen für eine transparente Abrechnung gegenüber den Gemeinden definiert werden.

DK

 

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