Kommunalverbändezurück

(GZ-17-2021)
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► Diskussionspapier der kommunalen Spitzenverbände und des VKU:

 

Konsequenzen aus der Flutkatastrophe

 

Mit den Konsequenzen aus der Flutkatastrophe befasst sich ein aktuelles Diskussionspapier der kommunalen Spitzenverbände und des VKU mit dem Titel „Schnelle Wiederaufbauhilfe für die Infrastruktur und Vorsorge für künftige Schadenslagen“. Es ist als Angebot der kommunalen Familie zu verstehen, die Politik in Bund und Ländern bei den jetzt anstehenden politischen Entscheidungen und der sich daran anschließenden Umsetzung im Rahmen des Wiederaufbaus mit der kommunalen Expertise zu unterstützen.

In der Sache enthält das Papier den Vorschlag, rechtliche Erleichterungen für den raschen Wiederaufbau in einem „Wiederaufbaubeschleunigungsgesetz“ zu bündeln. Hierzu zählen befristete Erleichterungen im Bau- und Planungsrecht sowie im Vergaberecht, die zu einer schnelleren Realisierung von Ersatz- und Neubauten beitragen können.

Vereinfachte Genehmigungen

Mit Blick auf die Neuerrichtung von Ersatzbauten und auch auf die Neuerrichtung von baulichen Anlagen der Infrastruktur (öffentliche Gebäude, Straßen- und Brückenbauwerke, Wasserver-/Abwasserentsorgung, Wärme und Energie sowie Telekommunikation) sollte nach den Landesbauordnungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren entschieden werden, sofern nicht gänzlich von einem Genehmigungsverfahren abgesehen werden kann, weil die bisherige Genehmigungsgrundlage (Planfeststellungsbeschluss, Baugenehmigung) herangezogen werden kann, heißt es in dem Papier.

Es sei sicherzustellen, dass die Kommunen in einem von einer Katastrophe bzw. außergewöhnlichen Ereignis betroffenen Gebiet unkompliziert vom Instrument der Städtebaulichen Sanierungsmaßnahme Gebrauch machen können. Für Baumaßnahmen im Wasser- und Abwasserbereich, die mit dem Ziel des Seuchenschutzes unmittelbar nötig sind und keinerlei Aufschub dulden, müsse die Genehmigungspflicht entfallen können, da die zu ersetzenden Anlagen bereits genehmigt waren.

Ersatztrassen oder Ersatzbauten sollten nicht wie vollständig neue Vorhaben behandelt werden, so dass im Falle von Planfeststellungsverfahren auch nicht alle Verfahrensstufen erneut durchlaufen werden müssen. Im Hinblick auf erforderliche Beteiligungsverfahren, etwa im Rahmen der Pflichteinbindung von Trägern öffentlicher Belange, seien mit Blick auf dringend erforderliche Wiederaufbaumaßnahmen verkürzte Beteiligungs- und ggf. auch Fiktionsfristen vorzusehen.

Zudem sollte bestimmt werden, dass bei Neuerrichtung von Infrastruktur und bei Ersatzbauten die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nötigenfalls zeitlich und räumlich verlagert werden kann. „Es ist zu prüfen, ob in Einzelfällen notwendige schnelle Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur zumindest temporär auch in Landschaftsschutzgebieten zu ermöglichen sind. Die Zulässigkeit derartiger Vorhaben in diesen Gebieten muss beschleunigt geprüft werden.“

Zügige Verfahrensabwicklung

Zu einer zügigen Verfahrensabwicklung gehört auch eine Beschleunigung bei der Auslegung von Planungsunterlagen. Über die aktuell bis Ende 2022 befristete Möglichkeit im Planungssicherstellungsgesetz hinaus müsse daher eine rein digitale Verfahrensbeteiligung – auch hinsichtlich der Realisierung von Projekten zur Neuerrichtung von Infrastruktur – unbefristet ermöglicht werden.

Unter Wahrung maßgeblicher Schutzgüter wie den Trink- und Grundwasserschutz sollen befristet auch unkonventionelle Techniken für den (Wieder-)Aufbau von Einrichtungen sowie für die Wieder- und Neuverlegung von Leitungssystemen eingesetzt werden dürfen, wie z. B. alternative Verlegungsmethoden oder Drohnenüberflüge zur Sichtkontrolle.

Erweiterte Perspektive zur Klimafolgenanpassung

Daneben wird für den Ansatz plädiert, beim Wiederaufbau der Infrastruktur in überflutungsgefährdeten Gebieten stets Klimafolgenanpassung und Hochwasserschutz durch erweiterte Perspektive für Plan- und Genehmigungsverfahren mitzudenken. Dabei gilt stets die Maxime, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, die vor Ort zu treffen sind und unterschiedlich ausfallen werden, weil zum Beispiel in manchen Hochwassergebieten aufgrund der geographischen Gegebenheiten die bebaubaren Flächen begrenzt sind.

Das Diskussionspapier sieht auch Vorschläge zur Ausgestaltung der finanziellen Aufbauhilfe für betroffene Privathaushalte, Unternehmen und Kommunen vor. Im Zentrum steht dabei der Ansatz, wie bei der Flut 2013 ein Sondervermögen zur Aufbauhilfe zu bilden. Dieser wurde bereits im aktuellen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021 durch den nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ aufgegriffen, für den Bund und Länder eine finanzielle Vereinbarung zur Bildung eines Sondervermögens des Bundes in Höhe von 30 Mrd. Euro getroffen haben.

Wiederaufbau schnell, nachhaltig und klug

„Die besondere Herausforderung des Wiederaufbaus wird sein, dass dieser schnell, aber auch nachhaltig und klug zu erfolgen hat. Dies wird ein langer und anstrengender Prozess für die betroffenen Menschen, Unternehmen und Kommunen werden, für den es keine Schablonen oder Masterpläne gibt“, heißt es abschließend. Deshalb sind auch die in dem Diskussionspapier enthaltenen Vorschläge keinesfalls als unverhandelbar anzusehen. Vielmehr sind die Autoren dankbar für Hinweise, Erfahrungen und Ergänzungen, die das Papier verbessern.

DK

 

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