Mit der jetzt vorliegenden Novelle des EEG kommt es nach Ansicht des Deutschen Städte- und Gemeindebunds nach langer Diskussion zu weitergehenden Möglichkeiten für die betroffenen Gemeinden, an der Wertschöpfung bei Windenergieanlagen an Land zu profitieren. Auch wenn die Wertschöpfungsbeteiligung weiterhin freiwillig ist, so sei dennoch positiv zu werten, dass jetzt ein fixer Betrag von 0,2 Cent je kWh zu zahlen ist.
Planungssicherheit für Standortgemeinden
Ausdrücklich sei zu begrüßen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform ebenfalls die Notwendigkeit erkannt hat, dass der Begriff der „Betroffenheit“ der Gemeinde widerspruchsfrei zu regeln ist. Dies schaffe Planungssicherheit für die Standortgemeinden, Nachbargemeinden und die Betreiber.
Die Nachbargemeinden könnten nun anteilig partizipieren. Dies erhöhe die Chancen für die Akzeptanz für die Windenergie in den betroffenen Regionen. Auch dürfte der gesetzliche Hinweis, dass Vereinbarungen zu freiwilligen Zahlungen im Zuge der Wertschöpfungsbeteiligung an der Windenergie an Land durch die Gemeinden keine Straftatbestände des Strafgesetzbuch erfüllen, Unsicherheiten für die kommunalpolitisch Verantwortlichen abbauen.
Grundsätzlich positiv bewertet der DStGB ebenfalls die bei der Gewerbesteuerzerlegung vorgesehene Erhöhung des besonderen Zerlegungsmaßstabs von 70 Prozent auf 90 Prozent zugunsten der Standortgemeinden. Für eine tatsächlich angemessene Beteiligung der Standortgemeinden an der Wertschöpfung von EE-Anlagen müsse hier allerdings auf die „installierte Leistung“ und nicht das „steuerbilanzielle Sachanlagevermögen“ abgestellt werden.
„Aus kommunaler Sicht begrüßen wir das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen ausdrücklich. Die kommunale Planungshoheit wird nicht ausgehöhlt, sondern bei der Windenergie sogar gestärkt.
Die Kommunen, auf deren Gebiet Windenergieanlagen stehen, werden künftig besser am Ertrag aus der Windenergieerzeugung beteiligt. Damit werden wesentliche Forderungen der AG Kommunalpolitik in der EEG-Reform 2021 umgesetzt“, betonte der kommunalpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Christian Haase, MdB.
Von großer Bedeutung sei die Streichung der ursprünglich vorgesehen Definition der erneuerbaren Energien als Teil der öffentlichen Sicherheit. Dies hätte zu erheblichen bauplanungsrechtlichen Problemen vor Ort bis hin zu Einschränkungen des kommunalen Planungsrechts und damit einer Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung führen können.
Für die Kommunen sei wichtig, dass sie planungsrechtlich weiter die Handlungshoheit behalten und Planungsbeschlüsse nicht nachträglich aufgeweicht werden können.
Planung und Genehmigung von Repowering
„Wir begrüßen auch ausdrücklich, dass mit dem ebenfalls zur Beratung eingebrachten Entschließungsantrag die Rahmenbedingungen zur Beschleunigung der Planung und Genehmigung von Repowering bei Windenergieanlagen verbessert werden sollen.
Mit diesem Ansatz, der ebenfalls eine Forderung der AG Kommunalpolitik aufgreift, erhalten die Kommunen künftig bei diesem wichtigen Aspekt des Ausbaus erneuerbarer Energien mehr Planungssicherheit. Die geplanten Änderungen dürfen sich aber nicht auf Repoweringanlagen beschränken. Das gesamte Windkraftplanungsrecht muss novelliert werden“, forderte Haase.
VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing zufolge bleibt die EEG-Novelle bei den zentralen Fragen wie etwa dem Erreichen der Klimaziele 2030 durch Anhebung der Ausbaupfade und dringend notwendige Vereinfachungen im Planungs- und Genehmigungsrecht sowie beim Artenschutz nur bei großen Ankündigungen. Ihre Beantwortung werde in einen
Entschließungsantrag verschoben.
Die Regierungskoalition stehe jetzt in der Verantwortung, im ersten Quartal zügig nachzuliefern. Diese Fragen müssten kurzfristig geklärt werden, damit auch die investitionsbereiten Stadtwerke Planungssicherheit bekommen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass sie auf den Sankt-Nimmerleinstag verschoben werden. „Wir können es uns nicht leisten, ein weiteres Jahr zu verlieren“, machte Liebing deutlich.
Änderungen zur Kraft-Wärme-Kopplung
Nicht nachvollziehbar für die kommunale Energiewirtschaft sei allerdings die Tatsache, dass im Rahmen des EEG in letzter Minute überraschend erhebliche Änderungen zum KWKG in den Gesetzentwurf eingefügt wurden. Mit dem Verweis auf eine angebliche beihilferechtliche Notwendigkeit würden hier wichtige Entscheidungen des Bundestags aus dem Sommer konterkariert.
Dazu gehöre, dass die Einführung des Power-to-Heat-Bonus verschoben, die Nutzung des EE-Bonus erschwert, Ausschreibungen erweitert oder der Kohleersatzbonus für ältere Anlagen abgesenkt werden soll. Damit werde den Stadtwerken vor allem der Umbau der Wärmeversorgung vor Ort erheblich erschwert.
„Diese Kurzfristigkeit liegt nicht im Sinne eines angemessenen parlamentarischen Verfahrens, wenn wesentliche Veränderungen weder von Abgeordneten noch von Betroffenen geprüft werden konnten“, stellte Liebing fest.
DK
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