Kommunalverbändezurück

(GZ-21-2020)
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► Positionspapier der Bundes-SGK zum Baulandmobilisierungsgesetz:

 

Nur mit Umwandlungsschutz verabschieden!

 

Mit Blick auf das vom Bundesinnenministerium in die Ressortabstimmung gegebenen Gesetzentwurfs für ein Baulandmobilisierungsgesetz hat der Vorstand der Bundes-SGK ein Positionspapier verabschiedet, in dem aufgrund der aktuellen Entwicklung der Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen in den Städten darauf gedrängt wird, einen besseren Umwandlungsschutz für die Mieter zu schaffen.

Laut Frank Baranowski, Vorsitzender der Bundes-SGK und Oberbürgermeister von Gelsenkirchen, „haben wir auch im Herbst 2020 in vielen Städten und Gemeinden eine Wohnungsknappheit, insbesondere im Teilmarkt preiswerter Mietwohnungen. Deshalb gilt nach wie vor, dass alle Maßnahmen, die dazu beitragen diese Wohnungsnot zu begrenzen und ihr entgegen zu wirken, dringend erforderlich sind.“

Deshalb sei die Zielsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes zurecht mit einer Stärkung der Handlungsmöglichkeiten der Kommunen begründet. Sie sollen leichter auf Flächen für den Wohnungsbau zugreifen und sie sollen Mieter besser vor Verdrängung schützen können.

Dazu war u.a. vorgesehen, das in § 176 BauGB normierte Baugebot in seinem Anwendungsbereich für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu erweitern. Zudem sollte ein neuer § 250 BauGB geschaffen werden, in dem die Kommunen ermächtigt werden, der Verdrängungsgefahr von Mietern aufgrund der Umwandlung von Mietwohnhäusern zu Einzeleigentum mit einem Genehmigungsvorbehalt entgegenzuwirken. Dieser Umwandlungsschutz sei insbesondere in den stark angespannten Wohnungsmärkten der Städte dringend erforderlich.

Akuter Nachbesserungsbedarf

Nun aber habe das BMI in seinem aktuellen Gesetzentwurf diese beiden Maßnahmen komplett wieder gestrichen und damit den bisher gefundenen Kompromisspfad zwischen den Koalitionspartnern verlassen. Deshalb bestehe akuter Nachbesserungsbedarf, betonte Baranowski. Er mahnte eine zügige Verabschiedung der Planungsrechtsnovelle an. Dabei sei es notwendig, das Instrument des Baugebotes durch Erweiterung des Anwendungsbereichs nutzbar zu machen.

DK

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