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(GZ-13-2020)
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► Leitfaden des Bayerischen Städtetags:

 

Handreichung für berufsmäßige kommunale Wahlbeamte

 

Im Mai 2020 hat die Geschäftsstelle des Bayerischen Städtetags mit Rundschreiben zur neuen Kommunalwahlperiode einen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abgestimmten Leitfaden zum Nebentätigkeitsrecht für Oberbürgermeister, Bürgermeister und weitere berufsmäßige kommunale Wahlbeamte herausgegeben.

Der neue Leitfaden gibt Antworten auf Fragen zu einer Reihe von Tätigkeiten, wie sie von berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten typischerweise wahrgenommen werden. In der Handreichung sind neben einem schematischen Kurzüberblick auch ausführliche Vollzugshinweise und Erläuterungen zu dieser komplexen Rechtsmateriefür die kommunale Praxis enthalten.

Regelunen des Nebentätigkeitsrechts

Das Nebentätigkeitsrecht der berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten (Beamte auf Zeit, nämlich Oberbürgermeister, berufsmäßige erste und weitere Bürgermeister, berufsmäßige Stadtrats- oder Gemeinderatsmitglieder) in Bayern ist im Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Art. 30 KWBG), im Bayerischen Beamtengesetz (Art. 81 bis 84 BayBG), in der Verordnung über die Nebentätigkeit der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen (Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung – KWB-NV) und in der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) geregelt.

Für berufsmäßige kommunale Wahlbeamte stellen sich bei Tätigkeiten, die nicht offenkundig ihrem Hauptamt zuzuordnen sind, zunächst die Fragen, ob die Tätigkeit zum Hauptamt gehört, oder ob ein öffentliches Ehrenamt ausgeübt wird, oder ob es sich um eine Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes handelt.

Weiter muss geprüft werden, ob die Tätigkeit dem Gemeinderat oder Stadtrat nur angezeigt, oder von ihm genehmigt werden muss. Liegt eine Nebentätigkeit vor, muss in einem nächsten Schritt gefragt werden, ob die Entschädigung oder Vergütung für die Tätigkeit behalten werden kann, oder, ob sie an den Dienstherrn („Hauptarbeitgeber”, die Stadt oder Gemeinde) abzuführen ist.

Fachinformationen zum Download

In einem Anhang sind alle im Leitfaden erwähnten Tätigkeiten in einer Übersichtstabelle in alphabetischer Reihenfolge zusammengefasst und dem Hauptamt, dem öffentlichen Ehrenamt oder der Nebentätigkeit zugeordnet, um den Gesamtüberblick zu erleichtern. Der 28-seitige Leitfaden wurde mit Rundschreiben Nr. 151/2020 am 13. Mai 2020 an die Mitglieder des Bayerischen Städtetags verschickt und steht für Mitglieder im Städtetagsnetz unter Fachinformationen/Personal und Organisation im Ordner Kommunale Wahlbeamte oder im Ordner Nebentätigkeitsrecht zur Verfügung.

Kontakt: andrea.gehler@bay-staedtetag.de

IBdSt

 

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