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(GZ-13-2023 - 6. Juli)
Gastbeiträge

► D&O-Versicherung für Mitarbeiter, Organe und kommunale Mandatsträger:

 

Ergänzung für persönlichen Schutz im
kommunalen Vermögensschutz-Konzept

 

Gastbeitrag von Raimund Lichtmannegger, Leiter der Direktion Kommunen und Öffentliche Einrichtungen, Versicherungskammer Bayern

Rund 39.500 Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte sowie Landräte in Bayern sind seit 1. Mai 2020 im Amt. Viele von ihnen übernahmen erstmals ein Mandat, und das in Zeiten der weltweiten Corona-Pandemie, die auch die Mandatsträger vor besondere Herausforderungen gestellt hat. Als vertrauensvoller Partner steht ihnen die Versicherungskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an der Seite. Die Versicherungskammer Bayern betreut ihre Kunden einzigartig mit persönlichen Ansprechpartnern in den Regionen, den sog. Direktionsbevollmächtigten.

Die Kommunen in Bayern haben für mögliche Schadenszenarien vorgesorgt und in aller Regel eine Kommunale Haftpflichtversicherung und eine Kommunale Kassenversicherung bei der Versicherungskammer Bayern abgeschlossen.

Kommunale Haftpflichtversicherung

Die Kommunale Haftpflichtversicherung schützt die Kommune, wenn sie von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und dies, anders als andere Anbieter im Markt, sogar mit einer Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe. Mitversichert sind auch die persönlichen gesetzlichen Haftungen der Mitarbeiter der Kommune sowie der kommunalen Wahlbeamten und Mitglieder der Gremien (Stadt-/Gemeinderat). Der besondere Wert der Haftpflichtversicherung: Spezialisten prüfen bedingungsgemäß die Haftpflichtfrage; berechtigte Ansprüche werden reguliert, unberechtigte (notfalls gerichtlich) abgewehrt.

Kommunale Kassenversicherung

Die Kommunale Kassenversicherung ersetzt Vermögensschäden, die der Kommune selbst und unmittelbar von ihren Bediensteten oder Inhabern von Ehrenämtern (z.B. Mandatsträgern) durch fahrlässige fehlerhafte Sachbearbeitung (schuldhafte Dienstpflichtverletzung) verursacht wurden.

Das kommunale Vermögen kann zudem durch vorsätzliche kriminelle Handlungen der Bediensteten, Organe und Inhaber von Ehrenämtern sowie außenstehende Dritte geschädigt werden. Auch hier ersetzt die Kassenversicherung Vermögensschäden aus einer Vielzahl strafbarer Handlungen wie z. B. Untreue, Unterschlagung, Betrug, Raub oder Diebstahl. Auch wenn diese strafbaren Handlungen oder Dienstpflichtverletzungen auf digitalem Wege geschehen, werden sie vom Versicherungsschutz erfasst.

Die Mitarbeiter von Kommunen, Organmitglieder und Inhaber von Ehrenämtern sind durch die Kassenversicherung gegen Ersatzansprüche wegen Schäden aus schuldhafter Dienstpflichtverletzung geschützt; sie müssen (außer bei Vorsatz) keinen Regress seitens des Versicherers befürchten.

Auch der Dienstherr ist durch die Kassenversicherung grundsätzlich von einem Mitarbeiter-Regress entbunden. Dies trägt wesentlich zur Erhaltung des Betriebsfriedens bei.

Die Versicherungskammer Bayern empfiehlt für kreisangehörige Gemeinden eine Versicherungssumme von mindestens 250.000 Euro; für kreisfreie Städte und Landkreise mindestens 500.000 Euro oder mehr. Viele Kommunen haben eine Versicherungssumme von mindestens 1 Million Euro vereinbart, das Maximum liegt bei 3 Millionen Euro.

Angesichts gestiegener Investitionsvolumina, Fördermittel und der allgemeinen Preisentwicklung rät die Versicherungskammer Bayern nachdrücklich, die Versicherungssummen regelmäßig zu prüfen und anzuheben.

Die Managerhaftpflicht: D&O-Versicherung

Organmitglieder und leitende Mitarbeiter, die außerhalb der Kommune in rechtlich selbstständigen Unternehmen tätig sind (GmbH, AG, Kommunalunternehmen), können als Ergänzung zu den oben genannten Deckungen mit einer D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) geschützt werden. Auch wenn bei einer mehrheitlich kommunalen Beteiligung an diesen Unternehmen der Schutz der Haftpflicht- und Kassenversicherung für die Organe ebenfalls besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass das Organ persönlich in Anspruch genommen werden soll.

In solchen Fällen, oder auch wenn die Versicherungssumme der Kassenversicherung nicht ausreicht, ist eine D&O-Versicherung sehr sinnvoll. Denn dann ist es für den Geschäftsführer entscheidend, möglichst kurzfristig und objektiv die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche prüfen zu lassen und Abwehrschutz über die D&O zu erhalten.

Selbstverständlich ersetzt die D&O auch den Schaden selbst, wenn die Ansprüche gegen das Organ berechtigt sind. Ein Regress findet nicht statt. Versicherungsschutz besteht auch für Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn, sofern diese bei Vertragsschluss nicht bekannt waren.

Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist das jeweilige Unternehmen, das die Versicherung zugunsten seines Leiters abschließt. Der Versicherungsschutz umfasst neben dem gesetzlichen Vertreter wie dem Geschäftsführer und dessen Stellvertreter auch weitere Personen wie Prokuristen, leitende Angestellte, Compliance-Beauftrage (z.B. Geldwäschebeauftragter) etc.

Zudem bietet die D&O-Versicherung die Übernahme der Kosten für vorsorgliche Rechtsberatung bei drohenden Schadenersatzansprüchen, die Kostenübernahme externer PR-Beratung im Versicherungsfall und weiteres mehr. Der Abschluss einer D&O-Versicherung ist damit eine sinnvolle Ergänzung des kommunalen (Vermögens-) Versicherungsschutzes, um die persönlichen Risiken der Leiter selbstständiger kommunaler Unternehmen abzusichern.

Raimund Lichtmannegger, Leiter der Direktion Kommunen und Öffentliche Einrichtungen, Versicherungskammer Bayern

 

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