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(GZ-11-2022)
Gastbeiträge

► Grundsteuerreform in Bayern:

 

Ihr Handeln ist gefragt

 

Von Volker Freund, Präsident des Bayerischen Landesamts für Steuern

Für die Städte und Gemeinden stellt die Grundsteuer eine der größten und damit wichtigsten Einnahmequellen dar. Bayern hat am 10. Dezember 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt hatte. Richtschnur der Reform waren die Grundgedanken von Einfachheit und Transparenz.

Volker Freund. Bild: BayLfSt
Volker Freund. Bild: BayLfSt

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren wird im Bayerischen Grundsteuergesetz fortgeführt. Die Regelungen zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) entsprechen weitestgehend jenen des Bundesgesetzes.

Die landwirtschaftlichen Wohngebäude werden zukünftig der Grundsteuer B zugeordnet. Anders als nach dem sog. Bundesmodell wird die Grundsteuer B in Bayern ab 2025 nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Flurstück und Gebäude sowie deren Nutzung berechnet, und bedarf keiner regelmäßigen Neuermittlung alle sieben Jahre.

Durch die Reform bleibt die Grundsteuer als bedeutende Einnahmequelle für die Kommunen auch in Zukunft erhalten.

Was muss die Kommune tun?

Als Steuerschuldner: Für jede wirtschaftliche Einheit im Eigentum einer Kommune muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden, sofern keine Ausnahme von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung besteht (vgl. Verfügungen des BayLfSt vom 30. und 31. März 2022 unter www.grundsteuer.bayern.de).

Als Steuergläubiger: Die Städte und Gemeinden sind Steuergläubiger. Im Rahmen der Grundsteuerreform wird dabei die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und den Finanzämtern noch digitaler.

Anmeldung am ELSTER-Transfer-Verfahren

Die Mitteilungen zum Grundsteuermessbetrag nach neuem Recht werden künftig ausschließlich digital zur Verfügung gestellt. Dies ist effizient und ressourcenschonend. Damit Sie die Daten zum Grundsteuermessbetrag ab 1. Juli 2022 zum Abruf erhalten, ist eine Anmeldung am ELSTER-Transfer-Verfahren notwendig. Dazu müssen Sie sich bei „Mein ELSTER“ als Organisation mit einer der Kommune zugeordneten Steuernummer unter www.elster.de registrieren. Bereits bestehende Benutzerkonten der Kommune können auch weiterhin für den Datenaustausch genutzt werden.

Sollte Ihre Kommune keine Steuernummer besitzen, kann diese beim Finanzamt Neubrandenburg - RAB beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie unter www.elster.de in der Hilfe unter dem Suchbegriff „inländische Behörde ohne deutsches Ordnungskriterium“.

Mit dem Benutzerkonto erreichen Sie das Leistungsportfolio von „Mein ELSTER“. Die Berechtigung, für ein oder mehrere Verfahren Daten auszutauschen, muss über „Mein ELSTER“ beantragt werden. Eine Anleitung hierzu finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/elstertransfer_hilfe_meinelster.

Nach der Genehmigung durch das Bayerische Landesamt für Steuern können Sie die Daten abrufen, die zu ihrem Benutzerkonto in die Bereitstellungsdatenbank eingestellt werden.

Wichtig: Beachten Sie bitte, dass eine Registrierung bei ELSTER-Transfer zwingend bis 30. Juni 2022 abgeschlossen sein muss. Die Bearbeitung in den Finanzämtern beginnt mit der Erklärungsannahme ab 1. Juli 2022. Die Datenübermittlung erfolgt fortlaufend mit Bearbeitung der Grundsteuererklärung.

Der Abruf kann personell über „Mein ELSTER“ (sofern die Daten nicht größer als 5 MB sind) oder über ein von der Steuerverwaltung angebotenes Software-Produkt, die ELSTERTransfer-Anwendung, erfolgen. Diese Anwendung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/verwaltung.

Durch den Abruf erhalten Sie Rohdaten, welche nur maschinenlesbar sind. Sie müssen zwingend mit einer externen Software aufbereitet und weiterverarbeitet werden.

Was muss die Verwaltungsgemeinschaft tun?

Für in Verwaltungsgemeinschaften zusammengeschlossene Gemeinden bestehen zwei Möglichkeiten, um am elektronischen Datenaustausch teilzunehmen. Diese schließen sich gegenseitig aus:

Die Verwaltungsgemeinschaft kann sich für ihre angeschlossenen Gemeinden als Organisation registrieren und die Daten für diese Gemeinden entgegennehmen. In diesem Fall muss die Verwaltungsgemeinschaft im Verfahrensantrag jede der angeschlossenenGemeinden mit deren amtlichen Gemeindeschlüssel aufführen.

Als zweite Option kann jede Gemeinde eine eigenständige Registrierung durchführen und den Datenaustausch beantragen.

Müssen Kommunen die Grundsteuer-Erklärungsvordrucke auslegen?

In Bayern können Steuerpflichtige ihre Grundsteuererklärung elektronisch oder in Papierform einreichen. Die Erklärungsvordrucke und Ausfüllanleitungen werden ab dem 1. Juli 2022 elektronisch über „Mein ELSTER“ und als Papiervordruck bereitgestellt. Die am PC vorausfüllbaren Vordrucke als PDF-Datei wurden bereits auf der landeseigenen Webseite www.grundsteuer.bayern.de freigeschaltet.

Um die Bereitstellung der Papiervordrucke möglichst bürgerfreundlich zu gestalten, sollen spätestens ab dem 1. Juli 2022 sowohl in den Servicezentren der Finanzämter als auch in den Kommunen ausgelegt werden. Die Kommunen sind dazu nach Art. 58 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern auch gesetzlich verpflichtet. Sie erhalten die Papiervordrucke im 2. Quartal 2022 von Ihrem örtlichen Finanzamt.

Das Informationsangebot wird durch einen Flyer und eine Broschüre ergänzt, welche Sie zur bereits in Druckversionen erhalten haben bzw. in Kürze zur Verfügung gestellt bekommen.

Wichtig: Eine möglichst frühe und korrekte Erklärungsabgabe ist originäres Interesse der Gemeinden. Bitte unterstützen Sie die Information der Steuerpflichtigen nach Kräften. Dies beinhaltet die Auslage der Vordrucke, der Flyer sowie die Organisation von Informationsveranstaltungen zusammen mit den örtlichen Finanzämtern.

Vielen Dank an dieser Stelle für Ihre Unterstützung. Mit Ihrer Hilfe kann ein reibungsloser Ablauf der Grundsteuerreform gewährleistet werden.

Volker Freund, Präsident des Bayerischen Landesamts für Steuern

 

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