Rechtspflicht zur Treibhausgas-Reduktion
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und das BayKlimaG legen verbindliche Treibhausgasminderungsziele fest und betonen die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand. Das BayKlimaG konkretisiert die Ziele für Bayern und setzt ambitionierte Ziele, darunter die Klimaneutralität bis 2040. Behörden und ihre Einrichtungen sind verpflichtet, spätestens ab 2028 verbleibende Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen auszugleichen.
Auswirkungen auf Kommunen
Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, öffentliche Einrichtungen zu schaffen und dabei die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Im Bereich der Abfallentsorgung bedeutet dies, dass Anlagen so betrieben werden müssen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere durch die Vermeidung von Umwelt- und Klimaschäden. Die Kosten für Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgas-
emissionen sind daher als betrieblich veranlasst anzusehen.
Bayerisches Kommunalabgabengesetz (BayKAG)
Das BayKAG sieht vor, dass Gebühren die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken sollen. Dazu zählen auch Kosten für Investitionen in den Klimaschutz, sofern sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich sind. Diese Kosten können in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, wobei der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten ist.
Jahresabschluss bei bilanzierenden Unternehmen
In der handelsrechtlichen Bilanzierung können für zukünftige Verpflichtungen zur Treibhausgasreduktion Rückstellungen gebildet werden, sofern eine rechtliche oder faktische Verpflichtung besteht und die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach den voraussichtlichen Kosten der Maßnahme.
Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten
Die Ermittlung und Objektivierung, sowie der Ausschluss von Handeln aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus ist durch Ermittlung der THG-Reduktion über ISO 14064-2, Marktplatz und Marktpreis für die Tonne CO2 notwendig.
Zusammenfassung
Die Kosten für Maßnahmen zur Reduktion oder zum Ausgleich von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt und das Klima durch Emissionen sind aufgrund der geltenden gesetzlichen Vorgaben sowohl in der Gebührenkalkulation nach dem BayKAG als auch in der handelsrechtlichen Bilanzierung berücksichtigungsfähig. Die genaue Höhe der anzusetzenden Kosten hängt von der spezifischen Situation ab. Im Ergebnis bedeutet dies eine alternative Form der Finanzierung von Klimaschutzinvestitionen über Gebühren. In Zeiten außerordentlich angespannten kommunalen Haushalten können die Kommunen somit Handlungsfähigkeit zurückgewinnen.
Mehr Informationen
Über die Seite https://gemeindewirtschaft.de/ce/auswirkungen-des-bayklimag-auf-die-kalkulation-nach-dem-baykag-und-die-handelsrechtliche-bilanzierung/detail.html der Gemeindewirtschaft kann der Aufsatz erworben werden.
red
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