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(GZ-4-2025 - 13. Februar)
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► Datenschutzbeauftragter Petri zur elektronischen Patientenakte:

 

Individuelle Anpassung möglich

Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) können Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung bereits seit einiger Zeit an der Digitalisierung im Gesundheitswesen teilnehmen. Bisher mussten gesetzlich Versicherte selbst die Initiative ergreifen und bei ihrer Krankenkasse die Einrichtung einer ePA beantragen. Nun aber hat der Bundesgesetzgeber das maßgebliche Regelwerk mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) weiterentwickelt, wie der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Dr. Thomas Petri, mitteilt.

Konnte bisher eine ePA bekommen, wer dies wollte, erhält diese seit Mitte Januar 2025 jede gesetzlich versicherte Person. Eine ausdrückliche Zustimmung der Versicherten zu deren Einrichtung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.

Widerspruchsrechte Mit der neuen elektronischen Patientenakte sollen den Versicherten Gesundheitsinformationen barrierefrei in digitaler Form bereitgestellt werden, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, Therapiemaßnahmen oder Behandlungsberichten. Weil dort Gesundheitsdaten hinterlegt sind, können die gesetzlich Versicherten selbst darüber bestimmen, ob und wem sie ihre Daten in dieser Form zugänglich machen wollen. Der Gesetzgeber hat sich für eine Widerspruchslösung entschieden („Opt-out“). Die Versicherten können entweder der Vorhaltung einer ePA insgesamt widersprechen oder bestimmte Verarbeitungen ihrer Daten durch Widerspruch „blockieren“. Die einzelnen Widerspruchsrechte sind Petri zufolge differenziert und nicht immer „selbsterklärend“ geregelt.

Ombudsstellen

Die ePA kann insbesondere durch eine sog. ePA-App der jeweiligen Krankenkasse per Smartphone oder PC verwaltet werden. Darüber hinaus sind die Krankenkassen verpflichtet, sog. Ombudsstellen einzurichten, an die sich die Versicherten wenden können. Diese haben zudem die Möglichkeit, Vertreter mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im Rahmen der Führung der ePA zu betrauen, zum Beispiel einen nahen Angehörigen.
Neben den Versicherten selbst sind insbesondere die sog. Leistungserbringer zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte befugt. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten sowie Angehörige anderer Heil- und Heilhilfsberufe dürfen für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke (Behandlung, Gesundheitsvorsorge, Diagnostik usw.) auf die ePA zugreifen. Dieser Zugriff muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer Behandlung stehen.

Viele Vorteile

Nach der Systemumstellung auf die Widerspruchslösung soll die ePA voraussichtlich ab Anfang März 2025 für alle gesetzlich Versicherten deutschlandweit nutzbar sein. Aus Petris Sicht hat die ePA viele Vorteile: „Der Gesetzgeber gewährleistet ein hohes Maß an Selbstbestimmung für die Patientinnen und Patienten mit einer komplexen Regelung zu Widerspruchsrechten. Mein neues Papier möchte den Zugang zu dieser Materie erleichtern, damit jeder gut informiert entscheiden kann, welche Konfiguration der ePA den eigenen Bedürfnissen am besten entspricht.“

DK

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