Fachthemazurück

(GZ-21-2023 - 9. November)
gz fachthema

► Kontrolle, Wartung und Instandhaltung:

 

Spielplatzsicherheit

 

Mit der Einrichtung von Kinderspielplätzen leisten Gemeinden einen wichtigen Beitrag, damit Kinder ihre Fähigkeiten im Spiel und durch Bewegung austesten und weiterentwickeln können. Einiges ist jedoch zu berücksichtigen, damit ein Spielplatz hinreichend sicher betrieben werden kann. Die Versicherungskammer Bayern als Versicherungspartner der Kommunen gibt folgende Hinweise, was Gemeinden bei der Kontrolle, Wartung und Instandhaltung des Spielplatzes beachten müssen und welche Anforderungen an die Qualifikation des Personals gestellt werden. Eröffnet eine Kommune einen Spielplatz, so schafft sie neben Spielgelegenheit auch eine potenzielle Gefahrenquelle, die dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, dass deren Benutzer nicht zu Schaden kommen.

Im Interesse der Unfallverhütung kommt dabei der Kontrolle, Wartung und Instandhaltung der öffentlichen Spielplätze eine ganz besondere Bedeutung zu. Es ist deshalb bereits im Rahmen der gemeindlichen Organisation festzulegen, wer fachlich (z.B. der Bauhof) für Kontrolle, Wartung und Instandhaltung der Spielplätze zuständig ist. In einem zweiten Schritt ist durch Dienstanweisungen zu bestimmen, wann, wo und auf welche Art und Weise der fachlich Zuständige die Kontrolle, Wartung und Instandhaltung im Einzelnen durchzuführen hat.

Eindeutige Vorgaben

Hinsichtlich der erforderlichen Kontrollen und insbesondere deren zeitlichen Intervallen macht die DIN-EN 1176-7 eindeutige Vorgaben. Diese werden durch entsprechende Rechtsprechung ergänzt und konkretisiert. So sind in regelmäßigen Abständen Sichtkontrollen, Verschleißkontrollen und Jahreskontrollen vorzunehmen.

Sichtkontrollen sind bei normalem Spielbetrieb im Sommer einmal wöchentlich durchzuführen. Bei stark frequentierten Spielplätzen oder bei Vorliegen besonderer Umstände, wie z.B. Vandalismus oder wartungsintensiven bzw. verschleißanfälligen Spielgeräten, kann eine Kontrolle in kürzeren Intervallen bis hin zu einer täglichen Kontrolle erforderlich sein. In jedem Fall gesucht und beseitigt werden sollten Unebenheiten, Kanten oder Überstände sowie potenzielle Fangstellen. Gleichzeitig sollte auch eine Reinigung des Spielplatzgeländes und ggf. ein Auflockern des vorhandenen Fallschutzmateriales erfolgen.

Verschleißkontrollen sind alle ein bis drei Monate durchzuführen. Insbesondere sind Verbindungselemente und bewegliche Teile auf Abnutzung sowie Lockerung oder Beschädigung zu kontrollieren. Zur Kontrolle gehört auch, Bauelemente und Absturzsicherungen auf ausreichende Festigkeit zu überprüfen. Fallschutzrelevante Bodenmaterialien in den Spiel- und Sicherheitsbereichen sind aufzulockern, aufzufüllen und ggf. auszutauschen.

Schließlich sind Jahreskontrollen in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten zur Feststellung des sicherheitstechnisch einwandfreien Zustands der Gesamtanlage vorzunehmen. Sie dienen insoweit auch zur Überprüfung der nach Sicht- oder Verschleißkontrolle durchgeführten Reparaturen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Standsicherheit der Geräte gerichtet werden. Dies erfordert eine Kontrolle der Verbindungsstellen zu den Fundamenten und den Pfosten im Erdreich. Um eventuell verborgene Schäden erkennen zu können, kann die Freilegung bestimmter Teile erforderlich sein. Darüber hinaus sind die Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers zu berücksichtigen.

Sowohl die Rechtsprechung als auch die DIN-EN 1176 legen fest, dass mit der Kontrolle und Wartung der Spielanlagen nur sachkundiges Personal beauftragt werden darf. Dieses muss auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und mit den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik vertraut sein. Die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Kenntnisse sind durch Schulungen und durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Um in dieser Hinsicht eine Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit bei der Qualifikation von Spielplatzprüfern zu erzielen, wurden die Anforderungen an Schulung und Ausbildung sowie an Prüfung und Zertifizierung in der DIN 79161 festgelegt.

Da die Jahreskontrolle auch die Überprüfung von durchgeführten Reparaturen umfasst, die im Rahmen der Sicht- und Verschleißkontrollen erfolgt sind, ist auch ohne explizite Vorgabe davon auszugehen, dass diese von einer anderen Person durchzuführen ist als dem Kontrolleur, der die Sicht- und Verschleißkontrolle vorgenommen hat.

Um sicherzustellen, dass alle Anforderungen an die Organisation und Durchführung der Kontrollen eingehalten und sämtliche erforderlichen Maßnahmen regelgerecht durchgeführt werden, kommen Kommunen nicht umhin, eine entsprechende verbindliche Dienstanweisung zu erlassen.

In der Dienstanweisung sind die Personen und deren Stellvertreter zu benennen, die mit der Organisation und der Durchführung der Kontroll- und Wartungsaufgaben betraut werden. Deren Aufgabenbereich muss möglichst genau umschrieben werden und es müssen klare Arbeitsanweisungen vorgegeben werden. Ferner muss eine genaue Anleitung vorliegen, welche Maßnahmen konkret zu treffen sind, sollten Mängel oder Gefahrenstellen festgestellt werden. Ist eine sofortige Beseitigung möglich, hat diese auch zu erfolgen. Ansonsten ist das Spielgerät unverzüglich wirksam außer Betrieb zu setzen oder ggf. abzubauen.

Dokumentation

Eine vollständige und sorgfältige Dokumentation aller durchgeführten Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mittels schriftlicher Aufzeichnungen liegt zwar auch im Interesse der Kommune und deren Versicherung, in erster Linie aber im Eigeninteresse des für die Verkehrssicherung von Spielplätzen verantwortlichen Mitarbeiters. Nur sie stellen nämlich einen belastbaren Nachweis für durchgeführte Kontroll- und Reparaturarbeiten dar. Die Aufzeichnungen sollten über die regelmäßige Verjährungsfrist hinaus für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Zivil- oder Strafprozesses aufbewahrt werden.

Die hohen Anforderungen an die Verkehrssicherheit von Spielplätzen sind für Kommunen in der Umsetzung sicher herausfordernd. Dennoch sind sie unumgänglich im Interesse der gefahrlosen Nutzung und körperlichen Unversehrtheit von Kindern.

 

 

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