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(GZ-18-2023 - 28. September)
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► Bayerischer Datenschutzbericht 2022:

 

Kommunale Spielräume

 

Mit der Aufgabe, die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung, des Bayerischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften über den Datenschutz bei den bayerischen öffentlichen Stellen zu überwachen, befasst sich schwerpunktmäßig der vom bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz, Prof. Dr. Thomas Petri, erstellte Tätigkeitsbericht 2022. „Wie in den vorangegangenen Berichtszeiträumen verfolge ich weiterhin einen präventiven Ansatz: Guter Datenschutz reagiert nicht in erster Linie mit harten Sanktionen auf spektakuläre Datenschutzverletzungen, sondern versucht, zu deren Vermeidung anzuleiten“, erklärt Petri.

Zum präventiven Datenschutz zählt die Beratung an der Gesetzgebung beteiligter Stellen, insbesondere der Staatsministerien. Petris Einbindung in die entsprechenden Verfahren gestaltet sich in Einklang mit Art. 16 Abs. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz und § 7 Abs. 4 Satz 1 Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung nach eigenen Angaben meist reibungslos. „Ich werde frühzeitig beteiligt, und meine Hinweise werden gehört, meine Optimierungsvorschläge erfreulich oft aufgegriffen.“ Allerdings findet sich im Berichtszeitraum auch ein Gegenbeispiel. Bei der Novelle des Bayerischen Universitätsklinikgesetzes habe sich das zuständige Staatsministerium Petris eingehend begründeten datenschutzrechtlichen Monita gegenüber weitgehend verschlossen und Verarbeitungsvorschriften eingebracht, die Patientenrechte einseitig zugunsten von Forschungsinteressen verkürzen.

Was den kommunalen Bereich betrifft, hat sich Bayerns oberster Datenschützer grundsätzlich zu den Regelungsmöglichkeiten geäußert, die Gemeinden bei Datennutzungssatzungen zustehen. „Zwar können sie sich kein eigenes Datenschutzrecht schaffen, das als einengend empfundene Vorgaben einfach beiseiteschiebt. Sie sollten aber einige Spielräume kennen, die durch Ortsrecht ausgefüllt werden dürfen“, betont Petri.

Digitalisierung im ÖPNV

Einer eingehenden Prüfung unterzog er das E-Ticket-System eines kommunalen Verkehrsunternehmens. In einigen Details konnten hier Optimierungsbedarfe aufgezeigt werden. Grundsätzlich müssen bei der Digitalisierung im ÖPNV kommunale Verkehrsunternehmen insbesondere den Grundsatz der Datenminimierung beachten, dürfen also bei der Verwendung von E-Tickets nur solche Daten verarbeiten, die zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich sind. Soll die Datenverarbeitung auf eine Einwilligung gestützt werden, ist auf deren wirksame Einholung zu achten.

Die Gemeinden als Meldebehörden macht der Datenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht darauf aufmerksam, dass Melderegisterauskünfte nur aus dem örtlichen Meldedatenbestand erteilt werden dürfen und ein automatisierter Abruf aus dem Ausländerzentralregister auch zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nicht eingerichtet werden darf. Seine Beratungstätigkeit bei der Schaffung einheitlicher Regelungen für die Inanspruchnahme staatlicher Rechenzentren als Auftragsverarbeiter setzte er auch im Berichtszeitraum fort.

Im Bereich der Sozial- und Gesundheitsverwaltung sind Petri zufolge zahlreiche Datenschutzfragen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mittlerweile geklärt, teilweise haben sie auch an Interesse verloren. Themen seien insofern noch die Symptomabfrage durch Gesundheitsämter oder die Impfstatusabfrage bei Besucherinnen und Besuchern in öffentlichen Krankenhäusern gewesen. Daneben waren „coronafreie“ Datenschutzfragen wie die Evaluierung des Bayerischen Krebsregistergesetzes oder die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit in Bereitschaftspraxen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu würdigen.

Bei der Steuer- und Finanzverwaltung ist die Funktion der Datenschutz-Aufsichtsbehörde weithin dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zugewiesen; dies gilt auch für die bayerischen Finanzämter. Das Steuerrecht setzt mit einer Sonderregelung auf eine bundesweite Zentralisierung. Neue Fragen der Abgrenzung zu Petris Zuständigkeiten stellten sich im Berichtszeitraum allerdings durch die Einführung der bayerischen Grundsteuer. In Bezug auf die Verwaltung dieser Landessteuer sieht sich Petri derzeit „als zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde“ an. Seine ersten Erfahrungen mit der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit stellte er für einige Fallgruppen dar. Eine erste Gruppe von Datenschutzbeschwerden betraf Namensverwechslungen. Mehrere Beschwerden von Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern hatten mit der Aufforderung zu tun, Angaben zu den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu machen. Eine dritte Gruppe von Beschwerden betraf schließlich die Verpflichtung zur Angabe der Wohnfläche.

Personaldatenschutz

Im Bereich des Personaldatenschutzes standen Fragen der Verarbeitung von Immunitätsnachweisen bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht noch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Im Berichtszeitraum beriet der Datenschutzbeauftragte sowohl Verantwortliche als auch betroffene Beschäftigte intensiv zu dieser Thematik. Dabei konnte er - teils angestoßen durch Beschwerden von Beschäftigten - immer wieder datenschutzrechtliche Verbesserungen erreichen. „Um Verantwortlichen und betroffenen Beschäftigten im Berichtszeitraum einen Leitfaden an die Hand zu geben, habe ich mich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch umfassend in meinem Arbeitspapier ‚Verarbeitung des COVID-19-Impfstatus im bayerischen öffentlichen Dienst‘ gewidmet. Die jeweils maßgebliche Fassung dieses Arbeitspapiers ist weiterhin auf der Internetseite https://www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik „Corona-Pandemie“ abrufbar.

In gleich zwei beachtenswerten Einzelfällen kam es Petri zufolge zu förmlichen Beanstandungen allzu dokumentationsfreudiger öffentlicher Arbeitgeber: Dabei ging es um eine verdeckte Tonaufzeichnung der Äußerungen einer Beschäftigten während einer Videokonferenz) und wieder einmal um den illegalen Einsatz von Ortungssystemen in Dienstkraftfahrzeugen.

DK

 

 

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