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(GZ-14-2023 - 20. Juli)
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► Kernforderungen von DStGB, bbh und BET:

 

Konzessionsvergabe im Energiebereich

 

Die Vergabe von Konzessionen im Bereich der Strom- und Gasnetze wird immer komplexer und beschäftigt zunehmend die Gerichte. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat deshalb zusammen mit der Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held (bbh) und dem Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH (BET) ein Positionspapier vorgelegt, in dem „gesetzlicher Änderungsbedarf gegenüber einer neuen Bundesregierung“ geltend gemacht wird.

Damit die Gemeinden ihre örtliche Energiepolitik bestmöglich ausgestalten können, wird in dem Positionspapier „Kernforderungen bei der Konzessionsvergabe im Energiebereich“ insbesondere in den Punkten „Vereinfachung des Verfahrens und des verfahrensrechtlichen Rahmens im EnWG“, „Förderung einer integrierten Netzplanung“ und „Klare Regelungen im Bereich der Wasserstoffnetze“ Änderungsbedarf formuliert.

Laut Papier hat die Novellierung des Konzessionsverfahrens im Strom- und Gasbereich im Jahr 2017 aus heutiger Sicht einige Verbesserungen, aber nicht die geforderte Klarheit und Rechtssicherheit gebracht. „Zwar wurde beispielsweise durch das Rügeregime entlang der Verfahrensstufen der Neukonzessionierung die Rechtssicherheit etwas erhöht, zugleich stieg jedoch der Zeit- und Kostenaufwand bei den Verfahrensbeteiligten ebenso wie die Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen erheblich. Grundsätzlich gilt daher auch nach der letzten Novellierung, dass die Altkonzessionäre einen Wechsel des Konzessionsnehmers verzögern können und auch die Mittel hierzu haben.“

„In der Folge dauern betroffene Konzessionsvergabeverfahren bis zu ihrem endgültigen Abschluss viele Jahre und weit über das eigentliche Auslaufen des Konzessionsvertrages hinaus“, heißt es. Das Ergebnis sei nicht nur ein vertragloser Zustand, in dem von den im Konzessionsvertrag vereinbarten Rechten und Pflichten allein die Zahlung der Konzessionsabgabe abgesichert ist, sondern auch, dass der bisherige Konzessionsnehmer bis zu einer Übergabe des Verteilnetzes an einen Nachfolger (in der Interimszeit) in der Regel wichtige grundlegende Investitionen in das Netz unterlässt und sich auf lediglich unabwendbare Ausgaben beschränkt.

Rechtsrahmen vereinfachen

Aus gemeindlicher Sicht stelle sich deshalb künftig mehr denn je die Frage, ob der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens noch in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis zu den Erträgen aus der Konzessionsvergabe steht. In allen genannten Bereichen seien daher Vereinfachungen und Optimierungen des Rechtsrahmens erforderlich.

Insbesondere für Gemeinden mit einer kleinen Verwaltungsstruktur (bis 25.000 Einwohner) seien umfangreiche Konzessionsverfahren ohne kostenaufwändige rechtliche und technisch-wirtschaftliche Beratung in vielen Fällen nicht durchführbar. Diese verfügten regelmäßig über zu wenig Personal, um ein Vergabeverfahren durchzuführen, welches einer gerichtlichen Überprüfung standhält. In der Folge müssten externe Berater beauftragt werden. Und selbst dann drohten Kartellverfahren unterlegener Mitbewerber.

Erforderlich sei deshalb in diesen Fällen eine grundlegende Vereinfachung des Konzessionsvergabeverfahrens, die den wettbewerblichen Vorgaben entspricht, sowie eine zeitliche Flexibilisierung der Frist zur Verfahrensdurchführung aus dem „de minimis“ Gedanken heraus, wobei das Entstehen von Ewigkeitsrechten zu vermeiden ist. Hierzu sollte die Bundesnetzagentur ein Konsultationsverfahren von Gemeinden, Energiewirtschaft und weiteren Stakeholdern mit dem Ziel durchführen, weitere Verfahrensvereinfachungen zu prüfen und vorzuschlagen.

Um bei Rechtsstreitigkeiten über Konzessionsvergaben eine Zersplitterung der Rechtsprechung zum Konzessionsrecht zu vermeiden, wird zudem vorgeschlagen, dass hierfür künftig das kartellvergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern zur Anwendung kommt.

Nicht zuletzt ist die Rechtslage der Vergabe bei den Wegerechten für Wasserstoffnetze trotz der letzten Änderungen des Gesetzesgebers weiterhin unklar. Dadurch kommt es zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei den Gemeinden. „Im Einzelnen“, so die Kritik, „ist nicht geregelt, ob das Vergabeverfahren für das einfache oder qualifizierte Wegerecht anzuwenden ist. Erforderlich ist eine rechtssichere Regelung für die Wegenutzung, aber auch bei der Konzessionsabgabe im Bereich des Energieträgers Wasserstoff.“

DK

 

 

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