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(GZ-9-2021)
gz fachthema

► Ermittlung von Grundstücks- und Geschossflächen:

 

Georeferenzierte Flugdrohnen sparen Zeit und Geld

 

Das Ingenieurbüro Seidl & Partner aus Dachau und die KUBUS Kommunalberatung & Service GmbH aus München setzen bei der Ermittlung von beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen mittlerweile auf den Einsatz von georeferenzierten Flugdrohnen. Langwierige händische Erhebungen vor Ort und aufwändige Terminkoordinationen gehören damit größtenteils der Vergangenheit an; und das bei höherer Qualität und Mehrwert. Wir haben nachgefragt.

Hochauflösende Luftbildaufnahme einer georeferenzierten Flugdrohne bei der Flächenermittlung. Bild: Ingenieurbüro Seidl & Partner
Hochauflösende Luftbildaufnahme einer georeferenzierten Flugdrohne bei der Flächenermittlung. Bild: Ingenieurbüro Seidl & Partner

1. Was sind Vorteile eines Einsatzes von Flugdrohnen gegenüber einer Begehung und Besichtigung vor Ort?

Der wohl wichtigste Vorteil ist die Zeit, die dadurch eingespart wird – was sich auch unmittelbar in den Kosten für die Maßnahme widerspiegelt. Nach unseren bisherigen Erfahrungen benötigen wir für die komplette Flächenermittlung ungefähr die Hälfte der Zeit gegenüber Ortsbegehungen. Letztlich ist das allerdings auch abhängig davon, welche Daten vor Ort in welcher Form vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Ein weiterer Vorteil sind die zahlreichen Verwendungsmöglichkeiten der Luftbildaufnahmen für weitere Zwecke, z.B. der Überprüfung des Straßenzustandes, der Flächenermittlung für gesplittete Abwassergebühren, für ein Grünflächenkataster, für ein Solarkataster oder ein Kanalkataster. In Zeiten der Corona-Pandemie ist zudem sicherlich von Vorteil, dass das Aufmaß der Flächen weitgehend kontaktlos funktioniert.

2. Ist es zulässig, dass die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen durch Drohnen erfolgt? Sind die Ergebnisse der Befliegung rechtlich belastbar?

Gemäß § 21a Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30.03.2017 (Bundesgesetzblatt 2017, Teil 1 Nr. 17) ist das Überfliegen der Grundstücke des Gemeinde- und Versorgungsgebietes durch oder unter Aufsicht der Gemeinde/des Versorgers zur Erfüllung von behördlichen Aufgaben, wie die Aufmaßnahme von Grundstücks- und Geschoßflächen zur Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen, erlaubnisfrei zulässig. Auch manche Kritik aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken bei der Verarbeitung der Ergebnisse der Befliegung ist nicht angebracht.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht weisen wir hier auf die Einhaltung der notwendigen Rechtsgrundlagen bei der Nutzung von Daten aus der Befliegung hin. Das berechtigte Interesse des Einrichtungsträgers an der Verwendung der Flugdrohnen findet seine Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Jede weitere Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich für den Einrichtungsträger.

Rechtliche Belastbarkeit

Die Ergebnisse der Befliegung sind rechtlich belastbar, da wir mit georeferenzierten Drohnen arbeiten. Kurz gesagt, können dadurch die Maße sämtlicher fotografierter Flächen später maßstabgetreu über ein Computerprogramm ermittelt werden. Darüber hinaus werden die Luftbildaufnahmen mit bereits vor Ort vorhandenen digitalen Daten (siehe dazu auch Frage 4) abgeglichen und ergänzt. Daraus ergibt sich oft ein wesentlich genaueres Bild der örtlichen Verhältnisse als dies zum Beispiel bei der bislang üblichen Begehung der Fall wäre.

3. Wie läuft eine Befliegung ab?

In Abstimmung mit unseren Auftraggebern befliegt die Drohne das jeweils zu betrachtende Gebiet in einer Höhe von 50 bis ca. 75 Metern. Die verbaute hochauflösende Kamera fotografiert dabei laufend das Gelände. Grundstücke und Bebauung werden jeweils aus verschiedenen Winkeln angeflogen und fotografiert, um darauf ein möglichst genaues 3-D-Modell entwickeln zu können.

Akzeptanz vor Ort

Die Befliegung wird durch mindestens zwei fachkundige Mitarbeiter des Ingenieurbüros Seidl & Partner durchgeführt. Dabei werden die Bestimmungen der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten eingehalten. Jeweils der Mitarbeiter, der die Drohne nicht steuert, steht für Fragen der Bevölkerung vor Ort zur Verfügung. Dabei ist unsere Erfahrung, dass die meisten Anwohner sehr interessiert sind und dem Einsatz dieser zukunftsweisenden Technologie aufgeschlossen gegenüberstehen.

4. Wie erfolgt konkret die Auswertung der Daten und die Kommunikation mit den Grundstückseigentümern?

Sobald die Befliegung beendet ist, werden die Kameradaten ausgelesen und in einem Computerprogramm mit den bereits vorhandenen digitalen Messdaten (z.B. Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, Kanalkataster, ALKIS-Daten und Daten des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) verarbeitet.

Daraus wird eine individuelle Planzeichnung des jeweiligen, beitragspflichtigen Grundstücks erstellt. Auf einem dazugehörigen Aufmaßblatt werden die ermittelten Geschossflächen einzeln für jedes Stockwerk aufgeführt. Nebengebäude und Garagen werden gesondert aufgeführt. Diese Unterlagen werden entsprechend Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG an alle Grundstückeigentümer versendet mit der Bitte innerhalb einer angemessenen Frist berechtigte Korrekturen einzutragen und entsprechend zurückzumelden.

Die Korrekturwünsche der Grundstückseigentümer werden anhand der Luftbilder und der Daten des Vermessungsamts nochmals überprüft. Soweit sich dabei kein zweifelsfreier Befund ergibt, führt das Ingenieurbüro in Abstimmung mit dem Auftraggeber nochmals eine Begehung vor Ort durch.

5. Die Beitragserhebung nach KAG ist ja auch rechtlich anspruchsvoll. Wer übernimmt bei Ihnen denn diese rechtliche Betreuung?

Das Büro Seidl & Partner bietet seine Dienstleistung immer zusammen mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH an. Von der Abstimmung mit der Gemeinde, über die Information der Bevölkerung und der Durchführung der Anhörung der Grundstückseigentümer mit detaillierten Aufmaßblättern bis hin zur Beitragskalkulation und dem Versand der Bescheide arbeiten wir Hand in Hand mit den dortigen Juristen und Verwaltungsfachleuten, die seit über 25 Jahren Erfahrung im Abgabenrecht vorweisen können.


Muster für ein Aufmaßblatt zur Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer mit detaillierter Planzeichnung. Bild: Seidl & Partner

 

 

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