Oft sind im Aufsichtsrat der kommunalen Versorgungsunternehmen gerade auch kommunale Mandatsträger, die somit auf beiden Seiten des Verfahrens sitzen. Hierbei besteht die Gefahr von Interessenkollisio- nen und das Risiko der Nachprüfung durch unterlegene Bieter.
Auch wenn das OLG Stuttgart (OLG U 66/16) am 05.01.2017 zum Ergebnis kam, dass diese Mandatsträger nicht automatisch befangen seien, sondern konkrete Tatsachen vorliegen müssten, sollten derartige Klagerisiken strukturell vermieden werden.
Detig: RSW empfiehlt beispielsweise die Gründung eines beschließenden Konzessionsvergabeausschusses nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO in Erwägung zu ziehen, dem gerade keine Aufsichtsratsmitglieder angehören.
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