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(GZ-18-2023 - 28. September)
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► Ministerrat beschließt Bundesratsinitiative:

 

Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit

 

Der Schutz des Ehrenamts ist ein Kernanliegen der Bayerischen Staatsregierung. Seit einigen Jahren nehmen Angriffe auf Ehrenamtliche zu. Betroffen sind beispielsweise kommunale Mandatsträger, das sicherheitsrelevante Ehrenamt (Feuerwehr, Katastrophenschutz), aber auch das Vereinsleben (z.B. Schiedsrichter im Amateurfußball). Der Ministerrat hat daher in seiner Sitzung eine Bundesratsinitiative zum strafrechtlichen Schutz gemeinnütziger Tätigkeit beschlossen.

Das Ehrenamt ist von zentraler Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben in Deutschland. Ohne die vielen engagierten Bürgerinnen und Bürger würden vielfältige Aufgaben unbewältigt bleiben. Oftmals müsste der Staat einspringen. Die Gemeinschaft hat daher ein großes Interesse, Menschen zu finden, die sich gemeinnützig engagieren. Wer diese Menschen angreift, gefährdet ehrenamtliche Tätigkeit und greift zugleich unser Gemeinwesen an. Deshalb haben sie besonderen Schutz verdient. Das Strafrecht sollte deshalb klar und deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen, dass die Gesellschaft Straftaten gegen gemeinnützig Tätige nicht duldet.

Der bayerische Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung der allgemeinen Vorschrift zur Strafzumessung in § 46 des Strafgesetzbuches vor. Dort soll nach dem Willen Bayerns auch die Eignung einer Tat, „gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ explizit genannt werden und bei der Bewertung der Tat strafschärfend berücksichtigt werden können.

Bayern ist das Land des Ehrenamts. Bereits im Jahr 2021 hat Bayern einen „Pakt für das Ehrenamt“ auf den Weg gebracht, um kleinen und großen Vereinen und Initiativen zu helfen, das Engagement ihrer Mitglieder dauerhaft zu erhalten.

 


TV-Beitrag von TV-Bayern.

 

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