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(GZ-8-2019)
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► Stromsteuergesetz:

 

Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen

 

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Stromsteuerbefreiungen sind damit so gestaltet, dass sie zum EU-Beihilferecht konform sind.

Bisher gewährte Befreiungen von der Stromsteuer, zum Beispiel für Kleinanlagen bis zu einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt, gelten als staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Vertrages.

Mit der neuen Regelung sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich bekommen und künftig rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können. Damit endet die jahrelange Diskussion, das EU-Beihilferecht erfordere, bereits Anlagen mit einer (Nenn-)Leistung von über einem Megawatt mit der Stromsteuer zu belasten – anstatt die bewährte Grenze von zwei Megawatt beizubehalten.

Dezentrale Anlagen vor Ort, die Wirtschaft und Bürger im Umkreis von 4,5 Kilometern mit Strom versorgen, werden weder rückwirkend noch in Zukunft mit der Stromsteuer belastet. Positiv ist auch die Neufassung der Regelung zur Entlastung und Nachweisführung für den Versandhandel mit Energieerzeugnissen.

Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG umfasst künftig Strom, der in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch des Betreibers der Stromerzeugungsanlage verwendet wird.

Das Erfordernis eines „Grünstromnetzes“ fällt weg. Durch die Beschränkung auf den Selbstverbrauch erhalte die Befreiung nach Angaben der Regierung innerhalb des Stromsteuerrechts einen klar definierten Anwendungsbereich. Die Grundstruktur der bisherigen Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des StromStG für Erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt bleibt erhalten.

Die Befreiungen werden künftig jedoch auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie (KWK) erzeugt wird, beschränkt.

Das Gesetz tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der EU-Kommission erfolgen, frühestens jedoch am 1.7.2019.

AS

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