Kommunalverbändezurück

(GZ-15/16-2018)
gz sgk

► Positionspapier der Bundes-SGK:

 

Sozialen Arbeitsmarkt umsetzen

 
In seiner jüngsten Sitzung hat der Vorstand der Bundes-SGK ein Positionspapier „Sozialen Arbeitsmarkt umsetzen und kommunale Spielräume gewähren!“ beschlossen. Die Bundes-SGK begrüßt die Pläne von Bundesminister Hubertus Heil im Sozialgesetzbuch II ein neues Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ einzuführen und damit die Möglichkeiten, Langzeitarbeitslose zu beschäftigen, deutlich zu verbessern.

Bisherige Modellprojekte öffentlich geförderter Beschäftigung wie in Dortmund oder Hamburg haben nach Ansicht der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik gezeigt, dass geförderte und begleitend gecoachte Tätigkeiten den Teilnehmern – und häufig auch ihren Familienangehörigen – erfolgreich das Gefühl von Teilhabe am Leben und an der Gesellschaft vermitteln können. Bisherige Modellprojekte hätten aber auch bewiesen, dass es in sehr unterschiedlichen Kommunen sehr unterschiedliche Gründe für Langzeitarbeitslosigkeit gibt.

Langzeitarbeitslosigkeit auch ein strukturelles Problem

Während in wirtschaft lich starken Regionen mit geringer Arbeitslosigkeit häufig individuelle Vermittlungshemmnisse vorlägen, sei in anderen Regionen die Langzeitarbeitslosigkeit auch ein strukturelles Problem, da das früher stark ausgeprägte Segment der Helfertätigkeiten heute im wesentlich geringeren Umfang existiert und der Arbeitsmarkt nur bedingt Menschen mit geringen formalen Qualifikationen aufnehmen kann. Aus dieser Analyse formulierte die Bundes-SGK fünf zentrale Forderungen nach einer konkreten Ausgestaltung des Gesetzes.

Forderungskatalog

1. Die flächendeckende Wirksamkeit des Instruments ‚Sozialer Arbeitsmarkt‘ wird nur möglich sein, wenn den lokalen Entscheidern vor Ort möglichst viel Spielraum bleibt. Dies gilt für die Auswahl der Teilnehmer, die Art der Beschäftigung und die Entscheidung darüber, neben der Arbeitsstelle an sich auch Anleiter und Sachmittel aus den bereitgestellten Mitteln zu finanzieren. Von dem Erfordernis ‚6 Jahre Leistungsbezug‘ sollte beispielsweise in begründeten Fällen abgewichen werden können. In manchen Kommunen bieten sich zielgruppenorientierte Förderlinien – z.B. speziell für Alleinerziehende, Ältere, Flüchtlinge – an, auch wenn diese vielleicht ‚nur‘ vier oder fünf Jahre im Leistungsbezug waren. In anderen Kommunen wiederum geht es viel globaler um die Stabilisierung von Quartieren, indem ein relevanter Anteil der Bevölkerung in Beschäftigung kommt.

2. So erfreulich das relativ geringe Abschmelzen der Förderhöhe über die gesamte Laufzeit des Programmes ist: Gerade für Kommunen in schwieriger Haushaltslage – oder gar unter Haushaltsverwaltung – sind auch 10 % Eigenanteil kaum oder nicht zu stemmen. Wenn eine Kommune haushaltsrechtlich nur noch Pflichtaufgaben erfüllen darf, kann und darf sie für den sozialen Arbeitsmarkt keine Mittel bereitstellen. Für diese Deckungslücke muss eine Lösung gefunden werden, beispielsweise durch ergänzende Finanzierung auf Länderebene.

3. Die Entlohnung orientiert am Mindestlohn ergibt sich aus dem Koalitionsvertrag. Rückmeldungen aus Verbänden, Ländern und Kommunen lassen es jedoch geboten erscheinen, dass die Bemessung wenn möglich auf Basis des Tarifl ohnes bzw. des ortsüblichen Arbeitsentgeltes erfolgen sollte. Nur so ist das Instrument auch für tarifgebundene Unternehmen und kommunale Arbeitgeber attraktiv.

4. Kommunale Beschäftigungsgesellschaften bewegen sich oft im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, wenn sie die Menschen in externen Einsatzstellen beschäftigen. Die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, danach Übernahme durch den Entleiher) widersprechen der geplanten fünfjährigen Förderdauer des §16i SGB II. Nötig erscheint deshalb eine Ausnahmeregelung, gerade im gemeinnützigen Bereich. Ebenfalls muss gewährleistet sein, dass eine – gemäß dem neuen Instrument zwangsläufig befristete – Beschäft igung als Sachgrundbefristung möglich ist, ohne dass anschließende Pflichten der Arbeitgeber folgen.

5. Die Neugestaltung öffentlich geförderter Beschäftigung ist ein Beitrag zur Arbeitsmarktpolitik, aber eben auch zu einer nachhaltigen Sozialpolitik. Die tatsächliche Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt bleibt oberste Zielstellung, aber nicht alleiniges Ziel. Umso mehr muss überlegt werden, welche Angebote man Teilnehmern machen kann, die zwar individuell und familiär von der Beschäft igung profitiert haben, aber auch nach fünf Jahren noch immer nicht allgemein vermittelbar sind.

Aus kommunaler Sicht ist zudem grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die JobCenter strukturell mehr Mittel und Personal brauchen. 

DK

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