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(GZ-6-2023)
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► Endlich Klarheit:

 

Auch in Zukunft keine Umsatzsteuer bei kommunaler Zusammenarbeit

Spätestens seit November 2019 ging die große Sorge in Rathäusern und Landratsämtern um: Die seit Jahrzehnten umsatzsteuerrechtlich irrelevante kommunale Zusammenarbeit sollte wegen § 2b Umsatzsteuergesetz künftig um 19% Umsatzsteuer teurer werden und damit die Kommunalhaushalte jährlich mit Millionenbeträgen zusätzlich belasten. Die Überlassung gemeindlicher Sporthallen an eine andere Kommune, die Personalüberlassung, die IT-Betreuung oder die Gebäudereinigung würden beispielsweise darunterfallen.

Doch nun ist eine für die Kommunen sehr günstige und rechtshistorische Lösung gefunden worden: Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft legte die auf Kommunen spezialisierte DETIG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Pullach dar, dass die Zusammenarbeit mittels Zweckvereinbarung gerade nicht zu einer Umsatzsteuerbelastung führt.

Brandl-Detig-Verfügung

Dieser im Detail komplexe Ansatz wurde über Monate hinweg zwischen den Landesfinanzministerien und dem Bundesministerium für Finanzen diskutiert. Vor wenigen Wochen wurde der Argumentation aus dem Antrag auf verbindliche Auskunft schließlich gefolgt. Sie mündete in die teilweise als „Brandl-Detig-Verfügung“ genannte Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom Februar 2023.

Diese Entwicklung wird Bürgermeister und Kämmerer erleichtern und Sorgen zerstreuen. Bei der Formulierung und der konkreten Umsetzung sind jedoch insbesondere sehr spezielle kommunal-, vergabe- und steuerliche Bestimmungen sowie Fachgesetze dringend zu beachten. Nutznießer dieser positiven Entwicklung werden die Bürger sowie Unternehmen vor Ort sein.

 

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