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(GZ-17-2023 - 14. September)
Gastbeiträge

► Engagiert in der freiwilligen Feuerwehr – und plötzlich Arbeitnehmer:

 

Die Kommune als Arbeitgeber der ehrenamtlichen Feuerwehrleute

Mögliche Auswirkungen der steuerrechtlichen Einordnung der ehrenamtlichen THW-Helfer durch die Finanzverwaltung in NRW

 

Von Julian Pfeuffer, LL.M.1 Oberverwaltungsrat, München

In NRW werden Ehrenamtliche beim Technischen Hilfswerk neuerdings steuerlich wie Festangestellte behandelt. Hintergrund dieser Entscheidung ist die durch das am Bundessitz des THW liegende Finanzamt Bonn-Innenstadt endgültig getroffene steuerrechtliche Einordnung der ehrenamtlichen THW-Helfer. Die Kernaussage des über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren hinziehenden Verfahrens besteht darin, dass die THW-Helfer steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu definieren sind und demnach alle zugehörigen Pflichten zu erfüllen haben.

Julian Pfeuffer, LL.M.1, Oberverwaltungsrat, München
Julian Pfeuffer, LL.M.1, Oberverwaltungsrat, München

Ehrenamt und Arbeitnehmereigenschaft

Nun stellt sich die Frage, wie das Finanzamt auf die Idee kommt, ehrenamtliche Kräfte als Arbeitnehmer einzustufen.

Dies kann nur nachvollzogen werden, wenn man sich (wie das Finanzamt) ausschließlich auf das Steuerrecht konzentriert und sämtliche übrigen Belange beiseitelässt: Denn der sozialversicherungsrechtliche und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff unterscheidet sich von dem einkommensteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 19 EstG. Obwohl die Begriffe die gleichen sind, sind diese inhaltlich nicht deckungsgleich.2

Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gelten abweichend vom Arbeitsrecht eigene Regelungen, die den Spezifika des jeweiligen Rechtsgebiets Rechnung tragen. Während sowohl dem Arbeits- als auch dem Sozialrecht der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde liegt, ist dieser Regelungszweck dem Steuerrecht fremd.3

Das Steuerrecht regelt den Arbeitnehmerbegriff in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Gem. § 1 Abs. 1 der LStDV sind Arbeitnehmer solche Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.

Weiter regelt § 1 Abs. 2 der LStDV, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Wie kann es aber sein, dass ehrenamtliche THW-Helfer ohne Arbeitsvertrag sowie Zahlung einer Vergütung aufgrund eines Arbeitsvertrages als steuerrechtliche Arbeitnehmer eingestuft werden?4

Eine diesbezügliche Anfrage der Westfalenpost reichte das Finanzministerium an die Oberfinanzdirektion weiter. In der Antwort heißt es: „Kennzeichnend für die steuerliche Einordnung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist insbesondere, dass eine Person weder unabhängig noch eigenverantwortlich tätig ist (Weisungsgebundenheit) und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist.“ Die steuerlichen Vorgaben seien unabhängig davon anzuwenden, ob eine Person in einem Haupt- oder einem Nebenbeschäftigungsverhältnis oder bei einem öffentlichen Träger in einem Ehrenamtsverhältnis tätig ist.5

Rein steuerrechtlich ist die Eingliederung der Ehrenamtlichen in die Organisationsstruktur des THW sowie die Weisungsgebundenheit, welche einem Direktionsrecht eines Arbeitgebers gleicht, ein wesentliches Kriterium.6 Vereinfacht ausgedrückt kommt es steuerrechtlich im Gegensatz zum Zivilrecht auf einen Vergütungsanspruch (= Arbeitslohn) nicht zwingend an (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 EstG).

Der in § 1 Abs. 2 LStDV verwendete Begriff „Dienstverhältnis“ ist steuerrechtlich mit dem Begriff „Arbeitsverhältnis“ identisch (vgl. BFH v. 7.4.1972, BFH Aktenzeichen VIR5896 VI R 58/96). Die Vorschrift nennt als maßgebliche Kriterien eines Arbeitnehmers nur das Schulden der Arbeitskraft (1.), die Weisungsgebundenheit (2.) und die organisatorische Eingliederung (3.).7 Der Vergütungsanspruch ist dabei nicht genannt.

Die Anforderungen an ein Dienstverhältnis (Schulden der Arbeitskraft, Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung) ergeben sich für THW-Helfer bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 3 THW-Gesetz: Das Technische Hilfswerk besteht aus Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferinnen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten. Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.

Wenn man sodann für die ehrenamtliche Tätigkeit Geld oder einen geldwerten Vorteil erhält, dann handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtige Einnahmen. Die Bezeichnung der Tätigkeit als "ehrenamtlich" und der Zahlung als "Aufwandsentschädigung" hat auf die Steuerpflicht keinen Einfluss.8

Rechtslage vor der Einordnung von ehrenamtlichen Kräften als Arbeitnehmer

Bisher war das THW auf Grundlage der Mitteilungsverordnung (MV) verpflichtet, alle Zahlungen an Ehrenamtliche an die Finanzbehörden zu melden. Diese Verpflichtung hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a der Abgabenordnung.

Unter die Mitteilungsverordnung (MV) fallen grundsätzlich alle Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten (z. B. Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung, Reisekosten, Fahrgeld, Auslandsverwendungszuschlag, Honorar für Vortragstätigkeit, usw.). Hierzu gehören auch Gelder, die im Auftrag des Ehrenamtlichen direkt an einen Dritten weitergeleitet werden, ohne vorher dem Konto der anspruchsberechtigten Helfer gutgeschrieben worden zu sein („Spende des Fahrgelds an die Helfervereinigungen“). Reine Erstattungen konkret vorverauslagter Kosten sind hingegen nicht meldepflichtig (z.B.: Erstattung von Essensauslagen).

In der Vergangenheit konnte sich das THW diesbezüglich auf die sog. Bagatellgrenze aus § 7 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung berufen. Demnach war eine Meldung an die Finanzbehörden nur vorzunehmen, wenn die Gesamtsumme aller Zahlungen an eine Person im Kalenderjahr 1.500 EUR überstieg. Diese Summe wurde in der Praxis nur äußerst selten erreicht, sodass es zu keinem gesonderten bürokratischen Aufwand (weder auf Seiten des THW noch auf Seiten der Helfer sowie der Finanzverwaltung) kam.

Neue Rechtslage nach der Einordnung von ehrenamtlichen Kräften als Arbeitnehmer

Seit die Finanzverwaltung NRW die THW-Helfer/innen steuerrechtlich als Arbeitnehmer/innen bewertet, ist neben der Mitteilungsverordnung nunmehr auch das Einkommensteuergesetz (insb. §§ 41, 41b EStG) maßgebend. Auszahlungen an THW Helfer/innen wie Aufwandsentschädigung, Reisekosten, Fahrgeld und Auslandsverwendungszuschlag sind daher künftig als sogenannte „Lohnzahlungen“ zu behandeln.

Das bedeutet, dass von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für jede der ca. 85.000 ehrenamtlichen Einsatzkräfte eine Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt werden muss, und zwar bereits bei Zahlung von 00,01 Euro pro Kalenderjahr. Eine Bagatellgrenze wie bei der Mitteilungsverordnung (§ 7 Abs. 2) ist nicht vorhanden.

Auch für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer führt dies zu einem erheblichen Mehraufwand: Das Finanzamt wird über Zahlungen informiert und wird gegebenenfalls bei den Empfängern nachfragen. Dies führt insbesondere bei ehrenamtlich engagierten Schülern/Studenten und/oder Arbeitssuchenden, welche bisher mangels anderer Einnahmen keine Steuererklärung abgeben mussten, zu einer faktischen Pflicht eine Steuererklärung einzureichen. Auch bei bereits eingereichten Steuerklärungen, in welchen die Zahlungen aus dem Ehrenamt nicht angegeben wurden, ist nicht auszuschließen, dass das Finanzamt Nachfragen stellt. Gem. § 153 der Abgabenordnung muss der/die Steuerpflichtige die Steuererklärung zudem berichtigen, sofern steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt wurden. Für ehrenamtliche Einsatzkräfte ist es jedoch regelmäßig nicht zumutbar, die Zahlungen aus dem Ehrenamt eindeutig in der Steuererklärung zuzuordnen.

Wie geben ehrenamtliche Helfer/innen die erhaltenen Zahlungen in der Steuererklärung an?

Die erhaltenen „Lohnzahlungen“ sind in der Steuererklärung in der Anlage N anzugeben. In den meisten Fällen unterliegen die Einnahmen folgenden möglichen Steuerbefreiungen und sind in der Zeile für „steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“ anzugeben:9

  • § 3 Nr. 12 EStG: Aufwandsentschädigung
  • § 3 Nr. 13 EStG: Reisekosten
  • § 3 Nr. 26 EStG: „Übungsleiterpauschale“ 3.000 EUR (anteilige Gewährung je nach Funktion vergleichbar den Ausführungen der Funktionsträger der Feuerwehren, Finanzministerium NRW v. 03.12.2013 – S 2337 – 32 – V B 3)
  • § 3 Nr. 26a EStG: „Ehrenamtsamtspauschale“ 840 EUR

Sofern trotz Anwendung obiger Sondervorschriften eine Steuerpflicht entsteht, können Ausgaben, die in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen (z. B. Fahrt-, Telefonkosten) in den Grenzen des § 3c EStG in Abzug gebracht werden.

Diese Ausführungen des Bundesfinanzministeriums sind jedoch nur insofern korrekt, als dass der Gesetzgeber Zahlungen im Ehrenamt grundsätzlich nicht als wesensfremd ansieht. So ist gesetzlich ausdrücklich (§ 22 Abs. 3 MiLoG) oder mittelbar (§§ 31 a Abs. 1, 31 b Abs. 1 BGB) festgelegt, dass Ehrenamtliche eine „Vergütung“ erhalten. Im Steuerrecht belegt die Existenz der auf typischer Weise im Ehrenamt geleistete nebenberufliche Tätigkeiten ausgerichteten Freibetragsregelungen des § 3 Nr. 12 S. 2, 26 und 26 a EStG, dass hier grundsätzlich von der Möglichkeit steuerlich relevanter Einnahmen ausgegangen wird.10 Jedoch hält der Bundesfinanzhof auch fest, dass zumindest für die Anwendung der §§ 3 Nr. 26 und 26 a EstG (auch) vorausgesetzt wird, dass die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter/in mit der Absicht, einen Totalgewinn oder -überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen, ausgeübt wird. Denn sollte die Tätigkeit als so genannte Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich (vgl. BFH, BFH/NV 2006, 1068 = BeckRS 2005, 25009661).11 Gerade die vom Bundesfinanzhof geforderte Gewinnerzielungsabsicht ist bei ehrenamtlich Engagierten äußerst fraglich und hätte von Seiten der Finanzverwaltung NRW einer gesonderten Prüfung bedurft.12

Im Ergebnis führt die Einschätzung des Finanzamts Bonn-Innenstadt zu der (für den Laien nicht nachvollziehbaren) Situation, dass Helferinnen und Helfer sich nun einerseits ausführlich mit Steuerfragen befassen müssen, andererseits in der Regel Freibeträge nicht überschritten werden, sodass keinerlei Steuer gezahlt werden muss. Das Finanzamt muss die Erklärungen darüber hinaus prüfen, um ebenfalls zu dem Ergebnis zu kommen, dass den meisten Fällen keine zusätzlichen Abgaben fällig werden. Vor dem Hintergrund, dass das Ehrenamt in nahezu allen Fällen gemeinnützig ist und lediglich Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, steht der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen (= höherer Steuerertrag).13

Bedeutung für die Kommunen in Bayern

In Bayern kümmern sich circa 326.000 aktive Feuerwehrleute, davon rund 315.000 ehrenamtlich, um den Brandschutz. Sie leisten Feuerwehrdienst in rund 7.500 Freiwilligen Feuerwehren und 7 Berufsfeuerwehren der bayerischen Städte und Gemeinden sowie in circa 161 Werk- und 52 Betriebsfeuerwehren.14

Gem. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes ist es Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes werden der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und durch Werkfeuerwehren besorgt. Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.

Überträgt man die obige Rechtsauffassung, so unterfallen die freiwilligen Feuerwehren der bayerischen Gemeinden ebenfalls unter die steuerrechtliche Arbeitnehmereigenschaft. Die Anforderungen an ein steuerrechtliches Dienstverhältnis (Schulden der Arbeitskraft, Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung) liegen vor. So haben Feuerwehrdienstleistende gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des bayerischen Feuerwehrgesetzes an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.15 Ebenso wie bei den THW-Helfern ist es unbeachtlich, dass der Feuerwehrdienst, soweit nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtlich geleistet wird (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Feuerwehrgesetzes).

Wo wird dies hauptsächlich relevant?

Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen erhalten Feuerwehrleute nach Art. 11 Abs. 2 BayFwG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 AVBayFwG eine Entschädigung für den Zeitaufwand, wenn nicht der Lohn fortzuzahlen oder Verdienstausfall zu erstatten ist.16 Der maßgebende Stundensatz ergibt sich aus der jeweils gültigen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.17

Gemeinden haben daher zwei Möglichkeiten, wie sie mit der Auszahlung an ihre Feuerwehrleute umgehen:18

1) Individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale
Die Gemeinde bzw. der Landkreis nimmt den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Feuerwehrdienstleistenden (i.d.R. die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM) vor. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs richtet sich vor allem nach der zur Verfügung gestellten Lohnsteuerklasse (ggf. Lohnsteuerklasse VI).

2) Pauschalversteuerung
Alternativ kann die Gemeinde bzw. der Landkreis bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV - nach Abzug der steuerfreien Beträge beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 520 € monatlich - unter Verzicht auf den Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale - eine Pauschalversteuerung nach Maßgabe des § 40a EStG durchführen. Der Pauschsteuersatz beträgt 2 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, wenn die Gemeinde bzw. der Landkreis als Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbetrag von 15 % zu entrichten hat. Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % schließt den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ein und ist zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten. Der Pauschsteuersatz beträgt 20 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, wenn die Gemeinde bzw. der Landkreis in der Sozialversicherung nicht den pauschalen Renten-versicherungsbeitrag, sondern den allgemeinen Beitrag zu entrichten hat. Zur pauschalen Lohnsteuer von 20 % kommt weiterhin der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. die pauschale Kirchensteuer hinzu; die Steuern sind an das Finanzamt abzuführen.

Fazit

Formaljuristisch mag das Vorgehen der Finanzverwaltung korrekt sein. Eine Stärkung des Ehrenamts erfolgt hierdurch jedenfalls nicht. Insofern stellt sich schon die Frage, warum die Politik über die Einführung von zusätzlichen Rentenpunkten für das Ehrenamt diskutiert, während das Steuerrecht sowohl für ehrenamtlich Tätige als auch die dahinterstehenden Vereine, Kommunen und Organisationen eine wesentliche Hürde bietet.19 Die Entscheidung des Finanzamts Bonn-Innenstadt lässt das Thema jedenfalls neu aufflammen: So hat der Bundestagsabgeordnete Martin Gerster und Präsident der THW-Bundesvereinigung e.V. sich in einem offenen Brief an Bundesfinanzminister Christian Lindner gewandt und sich dafür eingesetzt den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern zusätzliche steuerrechtliche Mitteilungspflichten zu ersparen.20 Es verbleibt daher die Hoffnung, dass die Reaktion des Bundesfinanzministeriums auch für freiwillige Feuerwehren in Bayern eine positive Wendung ermöglicht. Dann können sich die ehrenamtlichen Feuerwehrleute auf ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst konzentrieren, um möglichst schnell Menschen zu retten, Schadenfeuer zu bekämpfen sowie technische Hilfe leisten zu können. Das Erstellen von Steuererklärungen gehört jedenfalls nicht dazu.

Julian Pfeuffer, LL.M., Oberverwaltungsrat, München

 

 

1) Julian Pfeuffer, LL.M. ist Jurist in der Vergabestelle 1 der Landeshauptstadt München und ehrenamtlicher Helfer des THW Ortsverbandes München-Land. Der Aufsatz gibt ausschließlich seine persönliche Meinung wieder

2) BFH Beschl. v. 9.7.2012 – VI B 38/12, BeckRS 2012, 96174, Rn. 4

3) BFH 2. 12. 1998 – X R 83/96, DStR 1999, 711 (715); 9.7 2012 – VI B38/12, BeckRS 2012, 96174, Rn. 4; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1: Individualarbeitsrecht I, 5. Auflage 2021, § 62 Rn. 5

4) So auch das Ergebnis der von der THW Leitung beauftragten Steuerrechtskanzlei: Die zivilrechtlichen Anforderungen an einen Arbeitnehmer i.S.v. „Schließung eines Arbeitsvertrages“ und „Zahlung einer Vergütung aufgrund dieses Arbeitsvertrages“ liegen weiterhin nicht vor s.a. § 611a BGB

5) Martin Korte vom 02.06.2023 in dem Artikel „Mehr Bürokratie: THW liegt im Clinch mit Finanzbürokratie“, online abrufbar unter https://www.ikz-online.de/mehr-buerokratie-thw-liegt-im-clinch-mit-finanzbuerokratie-id238570765.html

6) Siehe hierzu auch die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) zu § 19 EstG H 19.0

7) Müller: Der Arbeitnehmerbegriff im Steuerrecht, SteuK 2013, 140

8) So explizit das Bundesministerium des Inneren und für Heimat auf seiner FAQ Webseite (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/buergerschaftliches-engagement/haeufige-fragen-und-antworten/haeufige-fragen-und-antworten-node.html;jsessionid=7F89F59C8862F34594A3BBAE79601A49.1_cid364#doc14156512bodyText4 abgerufen am 26.07.2023) zur Frage: Sind Aufwandsentschädigung für meine ehrenamtliche Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen?

9) Vgl. hierzu das Bundesministerium des Inneren und für Heimat auf seiner FAQ Webseite (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/buergerschaftliches-engagement/haeufige-fragen-und-antworten/haeufige-fragen-und-antworten-node.html;jsessionid=7F89F59C8862F34594A3BBAE79601A49.1_cid364#doc14156512bodyText4 abgerufen am 26.07.2023) zur Frage: Gibt es Ausnahmen von der Steuerpflicht für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit?

10) Beyer: Rechtsbegriff und Rechtsverhältnis der ehrenamtlichen Tätigkeit (ZStV 2019, 172)

11) BFH, Urteil vom 20.12.2017 – III R 23/15; NJW 2018, 1630 Rn. 10 ff.

12) So bereits BFH, Urteil vom 4. August 1994 – VI R 94/93 –, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944

13) So auch Martin Korte vom 02.06.2023 in dem Artikel „Mehr Bürokratie: THW liegt im Clinch mit Finanzbürokratie“, online abrufbar unter https://www.ikz-online.de/mehr-buerokratie-thw-liegt-im-clinch-mit-finanzbuerokratie-id238570765.html

14) Daten veröffentlicht durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unter https://www.stmi.bayern.de/sus/feuerwehr/index.php

15) Weiterführende Vorgaben finden sich in der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) sowie der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (Feuerwehrgesetzausführungsverordnung – AVBayFwG).

16) Weiterführend auch „Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (Rechtsstand: 2021)“ veröffentlicht durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unter https://www.brandwacht.bayern.de

17) vergleiche Bek. v. 12.10.2022 (BayMBl. Nr. 605), demnach beträgt der Stundensatz ab 1.12.2022 16,90 €

18) Vgl. „Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (Rechtsstand: 2021)“ veröffentlicht durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unter https://www.brandwacht.bayern.deZur Umsetzung in Sachsen-Anhalt siehe den Erlass des FM Sachsen-Anhalts betr. die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger in den Freiwilligen Feuerwehren vom 6. April 2023, Az.: 45-S 2342-204; für Hessen siehe die Verfügung des FM Hessen betr. steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehren gezahlt werden vom 2. Februar 2021 (OFD Frankfurt S 2337 A-23-St 211)

19) Frühere Rente für Ehrenamtler - sinnvoll oder nicht? Von Christian Wolf, 10.08.2022, https://www1.wdr.de/nachrichten/ehrenamt-rente-faeser-100.html zuletzt abgerufen am 07.08.2023

20) Abrufbar unter https://thw-bv.de/was-wir-machen/neuigkeiten/detail/schreiben-an-den-bundesfinanzminister

 

 

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