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(GZ-22-2020)
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► Hygieneplan:

 

Masken-Tragepausen an Schulen

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Schulen in Bayern zwar abgelehnt. Dennoch sei die entsprechende Vorschrift so auszulegen, dass für die Schülerinnen und Schüler im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse. Zugleich wird die Attestpflicht im Umgang mit Erkrankungen angepasst.

Der BayVGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Maskenpflicht zwar eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus sei.

Weil Schülerinnen und Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) aber nicht vermeiden könnten, verlange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ihnen während Pausen im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands eine Tragepause ermöglicht werde. Eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen der 8. BayIfSMV mache daher diese Ausnahme von der Maskenpflicht erforderlich.

Schülerinnen und Schülern ist es erlaubt, ihre Masken auf den Pausenflächen abzunehmen, wenn für einen ausreichenden Mindestabstand gesorgt ist. Gleiches gilt während einer Stoßlüftung im Klassenzimmer.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte mit Blick auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule auf das Fehlen einer expliziten Ausnahmeregelung in der 8. BayIfSMV selbst hingewiesen.

Zugleich merkte das Gericht an, dass allerdings eine Regelung im Rahmenhygieneplan für die bayerischen Schulen bereits existiere und somit die Tragepausen für die Schülerinnen und Schüler vorgesehen seien.

Zuspruch aus den Kommunen

Kultusminister Michael Piazolo sagte:

„Maskentragen ist ein wirksames Mittel, das uns in der Schule dabei hilft, den Präsenzunterricht aufrecht zu erhalten. Entscheidend ist aber auch hier das Augenmaß. So waren Tragepausen immer schon in unserem Hygieneplan enthalten.

Dieser Beschluss bestätigt uns, dass wir die Vorgaben für die Schulen mit sehr viel Bedacht treffen und dabei stets auf die Balance zwischen der Gesundheit der Schüler und ihrem Recht auf Bildung achten. Eine neue Handhabung brauchen wir nicht, denn sie existiert bereits.“

Aus den Kommunen kommt Zuspruch. So kommentierte Landrat Alexander Legler (Aschaffenburg) die Regelung in den sozialen Netzwerken:

„Das letzte Wort hat hier die Schulleitung und ich hoffe auf eine schülerfreundliche Umsetzung.“

Auch Landrätin Tanja Schweiger (Regensburg) sieht durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ihre Einschätzung bestätigt.

Anpassungen bei Attestpflicht

Der Minister verkündete zugleich eine Neuerung, die bei vielen Eltern für ein Aufatmen sorgen dürfte: „Wir passen in Absprache mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Vorgaben für den Umgang mit Erkrankungen an. So dürfen Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe mit leichten Symptomen die Schule wieder besuchen, wenn sie innerhalb von 48 Stunden keine schwereren Symptome entwickelt haben.

Ein ärztliches Attest oder ein negativer Corona-Test sind nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Lehrkräfte im Freistaat. Grundschulkinder mit nur leichten Symptomen können wie bisher auch weiter die Schule besuchen.

Ausnahmeregelungen im Detail

Grundsätzlich gilt: An allen Schulen findet der Regelbetrieb unter Beachtung des Rahmenhygieneplans statt. Bis voraussichtlich 30. November sind aufgrund des Infektionsgeschehens weitergehende Maßnahmen erforderlich.

Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. Dabei gelten in Einzelfällen Ausnahmen wenn das aufsichtführende Personal aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme genehmigt.

Hierzu zählt das Ausüben von Musik (ausschließlich Gesang und Spiel auf Blasinstrumenten) und Sport, die Durchführung naturwissenschaftlicher Experimente, Sprechfertigkeitsprüfungen oder bei Einhaltung des Mindestabstands die Teilnahme an Leistungsnachweisen.

Partner- und Gruppenarbeit im Rahmen der Klasse ist an allen Schularten bei Einhaltung des jeweiligen Mindestabstands möglich. Bei Partnerarbeit mit dem unmittelbaren Sitznachbarn ist – vorbehaltlich anderslautender Anordnungen – ein Mindestabstand nicht nötig.

Für sonstige schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gilt eine Maskenpflicht, soweit dies angeordnet ist (z.B. bei Benutzung des ÖPNV). Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Eine solche Ausnahmegenehmigung kann nur für einzelne Schulen in besonders gelagerten Einzelfällen in Frage kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass an der jeweiligen Schule der Mindestabstand von 1,5 m auch im Klassenzimmer (bei durchgängigem Präsenzunterricht) eingehalten werden kann. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde auf der Basis des Ausbruchsgeschehens vor Ort für jede einzelne Schule.

Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet die Einführung des Mindestabstands von 1,5 Metern auch zwischen den Schülerinnen und Schülern in Unterrichtsräumen und in den Räumen für den schulischen Ganztag bzw. der Mittagsbetreuung eine zeitlich befristete erneute Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung bzw. Betreuung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Eine (etwaige) Notbetreuung ist in diesem Fall eingeschränkt zulässig.

Trennwände reichen nicht

Sogenannte CO2-Ampeln tragen dazu bei, den richtigen Zeitpunkt für eine Notwendigkeit des Lüftens zu bestimmen. Trennwände können generell vor Tröpfchen schützen, jedoch auch die Luftzirkulation beim Lüften behindern. So machen installierte Trennwände weder regelmäßiges Lüften noch andere Maßnahmen zur Infektionsreduktion entbehrlich. Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften werden im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 gefördert (www.km.bayern.de/lueften-schulen).

Masken im Sportunterricht

Sportunterricht findet unter den allgemeinen Rahmenbedingungen dieses Rahmenhygieneplans statt. Im Innenbereich sind sportpraktische Inhalte zulässig, soweit dabei ein Tragen einer MNB zumutbar/möglich ist; der Mindestabstand kann die MNB nur ersetzen, wenn dies durch entsprechende Anordnung des Gesundheitsamts zugelassen ist.

Im Freien ist eine Sportausübung ohne MNB möglich, soweit der Mindestabstand von 1,5 m unter allen Beteiligten eingehalten werden kann. Visiere (Face-Schields) stellen keinen zulässigen Ersatz für MNB dar.

 

 

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