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(GZ-7-2022)
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► Finanz- und Heimatminister Albert Füracker:

 

Kompensation der Gewerbesteuer 2021

„Auf den Freistaat Bayern ist Verlass, auch wenn der Bund sich seiner Verantwortung entzieht! Wir leisten unseren Beitrag für die Corona-bedingten Gewerbesteuerausfälle der bayerischen Gemeinden auch im Jahr 2021. Hierfür hat der Freistaat Bayern 330 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Bereits im Dezember 2021 gingen Abschlagszahlungen in Höhe von 200 Millionen Euro an die betroffenen Gemeinden. Noch im März werden die endgültigen Zuweisungen ausbezahlt“, kündigt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich der Bekanntgabe der Berechnungsergebnisse für den Ausgleich der kommunalen Gewerbesteuerausfälle für das Jahr 2021 an.

„Insgesamt betrachtet haben sich die kommunalen Steuereinnahmen in 2021 erfreulich entwickelt. Allerdings hatten auch zahlreiche Gemeinden, vor allem unter den kreisangehörigen Gemeinden und im ländlichen Raum, noch erhebliche Steuermindereinnahmen. Mit der erneuten Gewerbesteuerkompensation sorgen wir für Stabilität in den Kommunalfinanzen und erhalten die einzigartige Investitionskraft unserer Kommunen!“, so Füracker.

Die Verteilkriterien wurden in Anlehnung an das Verfahren der Gewerbesteuerkompensation 2020 und in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegt. Zur Berechnung des Ausgleichs wird für jede Gemeinde das Gewerbesteueraufkommen 2021 mit dem durchschnittlichen Aufkommen der Vor-Corona-Jahre 2017 bis 2019 verglichen und aus Gleichbehandlungsgründen um eine fiktive Gewerbesteuerumlage bereinigt. Daneben werden Mindereinnahmen bei der Spielbankabgabe als Gewerbesteuersurrogat und Härtefälle, die bei der Gewerbesteuerkompensation 2020 entstanden sind, berücksichtigt. Die zur Verfügung stehenden 330 Millionen Euro aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie werden vollständig benötigt, um die Hälfte der so ermittelten Mindereinnahmen auszugleichen. Die endgültigen Zuweisungen werden am 31. März ausbezahlt.

Wie bereits im Vorjahr werden die pauschalen Ausgleichszahlungen in die Berechnung der Steuerkraft einbezogen. Dadurch wird die Verteilung der Schlüsselzuweisungen stabilisiert. Auch bei der Berechnung der Kreis- und Bezirksumlage werden die Zuweisungen berücksichtigt.

 

 

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