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(GZ-4-2021)
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► Nicht nur zu Pandemie-Zeiten:

 

Haftpflicht-Versicherungsschutz für Impfzentren

 

Von Manfred Raßhofer, Hauptabteilungsleiter Markt und Vertrieb Sondersparten Kompositversicherung, Versicherungskammer Bayern

Bei Aufbau und Betrieb von Impfzentren und mobilen Impfteams sind Kommunen aktuell stark eingebunden. Da hier nicht nur faktisch, sondern auch haftungsrechtlich in Teilen Neuland betreten wird, ist ein umfassender Versicherungsschutz unabdingbar. Nachfolgend wichtige Eckpunkte der Absicherung.

Für Errichtung, Organisation und Betrieb sowie die medizinische Tätigkeit stellt die Versicherungskammer Bayern – entweder über die Kommunale Haftpflichtversicherung oder über eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung – vielfältigen Versicherungsschutz bereit.

Für die Infrastruktur ist die Kommune zuständig

Für die Infrastruktur rund um das Impfzentrum ist meist die Kommune bzw. das Landratsamt im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung oder der Sachaufwandsträgerschaft zuständig. Auch die sich daraus ergebenen Pflichten hat die Kommune zu erfüllen und für etwaige Schäden durch Pflichtverletzung einzutreten.

Im Rahmen der Kommunalen Haftpflichtversicherung kann dafür der gleiche Versicherungsschutz wie im übrigen Behördenbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Ebenso ist das medizinische Personal kommunaler Krankenhäuser gut abgesichert: Und zwar, wenn es im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit im Impfzentrum tätig wird und ein eigenständiger Versicherungsschutz für die genehmigte Nebentätigkeit mit der Versicherungskammer Bayern vereinbart ist.

Versicherungsschutz auch für Gebäude nötig

Der Versicherer bietet zudem Versicherungsschutz aus der Anmietung eines Gebäudes zur Bereitstellung als Impfzentrum, insbesondere für die gesetzlichen Haftungen aus der Beschädigung der Mietsache. Kommen kommunale Kraftfahrzeuge für Tätigkeiten eines Impfzentrums oder des mobilen Impfteams zum Einsatz, sind diese ebenfalls versichert. Denn die Fahrten zur Unterstützung der Impfzentren erfolgen im kommunalen Auftrag. Genauso ist auch die Überlassung der kommunalen Fahrzeuge, z.B. an den Landkreis für den Personentransport, mit abgedeckt.

Versicherungsschutz prüfen

Während die Versicherungskammer für die Errichtung, die Organisation und den Betrieb eines Impfzentrums durch Dritte Versicherungsschutz anbietet, ist das Betreiben eines Impfzentrums im Regelfall nicht Bestandsteil der regulär versicherten Tätigkeit einer dritten Gesellschaft oder eines Vereins. Deshalb empfiehlt es sich, den Versicherungsschutz genau zu überprüfen und sich im Zweifel umfassend beraten zu lassen.

Die medizinische Tätigkeit in den Impfzentren ist meist über eine kassenärztliche Vereinigung und damit über die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten organisiert. Der Versicherungsschutz der Versicherungskammer Bayern greift für versicherte Ärztinnen und Ärzte sowie das mitversicherte Personal für die medizinische Tätigkeit bei der Corona-Impfung im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung.

Eventuell vereinbarte Einschränkungen des versicherten Risikos oder Einschränkungen zeitlicher Natur sind dabei unerheblich. In besonderem Maße sichert der öffentliche Versicherer damit versicherte Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand für alle ärztlichen Tätigkeiten im Impfzentrum ab. Auch die gesetzliche Haftpflicht aus der unsachgemäßen Lagerung der Impfstoffe kommt zum Tragen. Ärztinnen und Ärzte, die bisher keinen Berufshaftpflichtversicherungsschutz genießen und nur für das Impfzentrum tätig sind, können kurzfristig versichert werden.

Absicherung gegen Regressansprüche

Obwohl diverse Haftungsfreistellungen von staatlicher Seite ausgesprochen wurden, empfiehlt es sich, für die Abwehr unbegründeter Ansprüche und die Regulierung von Regressansprüchen vorzusorgen. Auch dafür sowie zur Klärung des konkreten Versicherungsschutzes im Einzelfall steht die Versicherungskammer Bayern in den schweren Zeiten der Pandemie und darüber hinaus kommunalen Kunden und medizinischen Berufen zur Verfügung.

Abschließend sei erwähnt, dass bei Ansprüchen aufgrund hoheitlicher Handlungen und aus Staatshaftung grundsätzlich der Bund oder das Bundesland haften. Schäden im Zusammenhang mit dem Impfstoff sind zudem über das Infektionsschutzgesetz und das Bundesversorgungsgesetz geregelt.

Manfred Raßhofer, Hauptabteilungsleiter Markt und Vertrieb Sondersparten Kompositversicherung, Versicherungskammer Bayern

 

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