Die Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See muss nach dem Sturz eines Mannes auf winterglatter Straße kein Schmerzensgeld zahlen. Am Tag des Sturzes hatte es durchgehend geschneit, die Verwaltungsgemeinschaft hatte die Straßen nicht mit Rollsplitt gestreut – weil Streuen bei Dauerschnee aus ihrer Sicht nichts gebracht hätte.
LG: Streupflicht nur bei großflächiger Vereisung
Wären die Straßen der Gemeinde Schlehdorf, die zur Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See gehört, am Tag des Sturzes tatsächlich großflächig vereist gewesen, wäre die Kommune zwar in der Streupflicht gewesen, so das LG in seiner Entscheidung. „Es handelte sich aber – wenn überhaupt – um eine einzelne, punktuelle Eisfläche“, entschied das Gericht. Der heute 59 Jahre alte Kläger hatte sich bei einem Sturz vor vier Jahren verletzt und forderte mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld.
Weiterführende Informationen
Aus der Datenbank beck-online BGH, Glatteisunfall, Umfang der Streupflicht, BeckRS 2017, 103286BGH, Keine Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen, BeckRS 2012, 14911
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