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(GZ-09-2014)
Gastbeiträge
►  Finanzgericht München:
 
Fuß vom Gas beim geleasten Bürgermeister-Auto!
 

Gastbeitrag von Dr. Stefan Detig, Altbürgermeister, LKC Rechtsanwälte, München

Verbilligtes Behördenleasing ist zu versteuern. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht München in einem jüngst entschiedenen Fall.

Spätestens mit Beginn der neuen Wahlperiode Anfang Mai wird das Thema „Dienstauto des ersten Bürgermeisters“ wieder ein (meist) emotionsgeladenes Thema im Gemeinde- bzw. Stadtrat und manchmal auch in der Lokalpresse. Dass der Bürgermeister seine Amtsgeschäfte nicht nur im Rathaus führt, sondern heutzutage auch mobil sein muss, steht außer Frage. Doch bloß wie? Einen Dienstwagen zu nutzen, der im Eigentum der Gemeinde steht ist problemlos. Im Gegensatz zu der anderen, weitverbreiteten Methode: Behördenleasing.

Günstige Konditionen

Zahlreiche Autohersteller versprechen sich einen nicht unerheblichen Imagegewinn, wenn der Bürgermeister (oder die Bürgermeisterin) als Multiplikator das Auto einer bestimmten Marke fährt – und darüber hoffentlich positiv gesprochen wird. Den Kommunen werden daher günstigere Leasingkonditionen angeboten, als einer Privatperson. Vermutlich hat dies auch mit der höheren Bonität der Gebietskörperschaft zu tun.

Was liegt also näher als ein Auto durch die Gemeinde als Leasingnehmerin zu leasen, es dem Bürgermeister zur uneingeschränkten dienstlichen und privaten Verwendung zur Verfügung zu stellen und sämtliche Leasingraten, Kfz-Steuern, Versicherungsbeiträge und Betriebskosten direkt vom Bürgermeister zahlen zu lassen? Der Preisvorteil der Kommune bei der Leasingrate kommt damit dem ohnehin allzeit mobilem Bürgermeister zu gute. Eine klare Win-Win-Situation.

Steuerrechtliche Frage

Doch wie verhält sich diese Lösung steuerrechtlich? Für das Finanzgericht München ist der Fall klar: Der Preisunterschied zwischen den für Privatpersonen üblichen und den tatsächlich bezahlten Leasinggebühren ist als geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 1 EStG zu versteuern. Im Streitfall erfolgte dies jedoch nicht. Die klagende Bürgermeisterin wäre nach Ansicht der Richter verpflichtet gewesen, über die Sonderkonditionen aufzuklären und diese im Rahmen der Erklärung ihrer Werbungskosten anzugeben. In den vier streitigen Jahren belief sich der geldwerte Vorteil immerhin auf insgesamt über 21.000 Euro. Die Lohnsteuer hierauf habe die Bürgermeisterin nun zu zahlen.

Besoldungsrechtliche Frage

Neben der steuerrechtlichen stellt sich noch die besoldungsrechtliche Frage. Das FG München stellte auch fest, dass der klagenden Bürgermeisterin wirtschaftliche Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis als zusätzliche Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung zugeflossen seien.

Doch ist eine zusätzliche Gegenleistung besoldungsrechtlich eigentlich erlaubt? Neben der Besoldung steht jedem Bürgermeister eine Dienstaufwandsentschädigung zu, deren Höhe sich in einem durch das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) vorgeschriebenen Rahmen halten muss und durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt wird. Mehr ist nicht zulässig – und eben auch kein (anteiliger) Behördenrabatt für die private Nutzung des Leasingautos, es sei denn dieser wird gegenüber dem Bürgermeister abgerechnet. Dies sollten sich die den Leasingvertrag unterschreibenden (zweiten) Bürgermeister bzw. Kämmerer vor dem Hintergrund etwaiger Untreue/Vorteilsannahme bewusst machen.

Vorsicht ist geboten

Gegen das Urteil des FG München wurde Revision eingelegt, welche vom Bundesfinanzhof auch zugelassen wurde. Man darf gespannt sein, wie das höchste deutsche Steuergericht entscheiden wird. Jedenfalls gilt es mit diesem emotionalen Thema vorsichtig umzugehen, um auch kommunalpolitisch gut in Fahrt zu bleiben.

RED

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