Gastbeiträgezurück

(GZ-17-2019)
Gastbeiträge

► Friedhof 2020:

 

Wer soll das bezahlen?

Politisch gewollte Kostenunterdeckungen holen uns ein

 

Gastbeitrag: Ingrid Hannemann, KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH

Über Jahrzehnte war der Friedhof oft Stiefkind der gemeindlichen Verwaltung. Eine kostendeckende Einrichtung nach dem Kommunalabgabengesetz wie Wasser und Abwasser? Rechtssicher kalkulierte Gebühren? Beides unbekannt! Die Kämmerei berechnete die Gebühren und der Gemeinderat setze sie in der politisch gewünschten Höhe fest.

Kleiner Friedhof in Bastheim: Zugewachsene Flächen werden über verschiedene Grabarten wieder einer sinnvollen Nutzung zugeführt. Bild: Hubert Schmitt
Kleiner Friedhof in Bastheim: Zugewachsene Flächen werden über verschiedene Grabarten wieder einer sinnvollen Nutzung zugeführt. Bild: Hubert Schmitt

Urnenwände in Erding: Überhangflächen finden sich nicht nur bei Friedhofsflächen, sondern auch bei baulichen Anlagen. Bild: Svenja Heiter
Urnenwände in Erding: Überhangflächen finden sich nicht nur bei Friedhofsflächen, sondern auch bei baulichen Anlagen. Bild: Svenja Heiter

Urnengräber hielten Einzug auf den Friedhöfen und mussten vor allem billig sein. Wurden im Rahmen der Jahresrechnung die hochdefizitären Zahlen vorgestellt, kam aus Reihen des Gemeinderates der Vergleich mit dem so gar nicht vergleichbaren Schwimmbad. Politisch gewollte Kostenunterdeckungen waren an der Tagesordnung und sind es noch immer. Ihr späterer Ausgleich ist nicht mehr nachholbar. Mehr und mehr werden nicht nur diese Defizite beanstandet, auch Bürgermeister und Gemeinderäte selbst geben sich mit dieser Vorgehensweise nicht mehr zufrieden.

Sie verweigern den Ausgleich dieser Defizite über den allgemeinen Haushalt und somit über den Gemeindebürger. Bei Beachtung einiger Prämissen lassen sich Friedhöfe aber auch durchaus kostendeckend finanzieren.

Entwicklungen richtig einschätzen

Irrig ist der Glaube, dass die Prognose der Fallzahlen am Friedhof nur für die Friedhofsplanungen benötigt wird. Glücklich kann sich der Friedhofsträger schätzen, der einen der wenigen Planer mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten gefunden hat. Prognosezahlen sind aber auch das Kernstück einer Gebührenkalkulation, so hat es uns der BayVGH in seiner bedeutenden Entscheidung vom 22.9.2011 über die Gebührensatzung der Gemeinde Hohenbrunn gesagt.

Bestattungs- und Verlängerungszahlen für die verschiedenen Grabarten sind über einen möglichst langen Zeitraum zu betrachten und für den Kalkulationszeitraum zu schätzen. Sie stellen sich auf jedem Friedhof in Bayern anders dar. Nehmen in der einen Gemeinde die Urnenbestattungen sprunghaft zu, finden in der anderen Gemeinde immer noch 95 Prozent Erdbestattungen statt. Eine allgemein gültige Formel gibt es nicht.

Grundprinzipien der Gebührenpolitik beachten

Auch für die Friedhofsplanung gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. Beide zusammen erfordern eine überlegte und zurückhaltende Ausgabenpolitik, die auf den Gebührenschuldner besondere Rücksicht nehmen muss. Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werden im Friedhofsbereich oft verwechselt. Der Verzicht auf regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen oder auf die etwas kostspieligere Sanierungsmaßnahme stellt sich im jeweiligen Haushaltsjahr oft als sparsam dar, auf lange Sicht gesehen ist er aber unwirtschaftlich. Folgekosten von aufwändigen Pflegeverträgen oder Unterhaltungsmaßnahmen wegen besonderer Materialien sind schon bei der Planung zu überdenken, unüberlegte Ad-hoc Maßnahmen und falsche Ausschreibungszeitpunkte möglichst zu vermeiden.

Überhangflächen vermeiden

Sowohl Flächen, die aufgrund einer überdimensionierten Planung entstanden sind, als auch solche, die aufgrund nachlassender Grabnutzungen den Friedhofsflächen wieder zuwachsen, sind Überhangflächen im Sinne des Gebührenrechts und dürfen nicht in die Kalkulation der Grabnutzungsgebühren einfließen. Überhangflächen können sich auch in baulichen Anlagen finden, die -wenn auch planerisch sinnvoll- über Grabnutzungsgebühren erst einmal nur zum Teil finanziert werden können. Das wiederum belastet ebenfalls den allgemeinen Haushalt und damit den Gemeindebürger.

Gebührenrelevante Fehler vermeiden und neue Wege der Finanzierung finden

Beispielhaft für solche Fehler sei hier die Festsetzung voneinander stark abweichender Ruhezeiten für Erdgräber und Urnengräber genannt. Dies ist in Bayern möglich. Gemeinsam mit dem geringeren Flächenverbrauch für Urnengräber bedingt es ein Entstehen von Überhangflächen, deren Pflege nicht nur den gemeindlichen Haushalt belastet, sondern den Friedhof mehr und mehr unattraktiv werden lässt. Mit einer besonderen Art der Gebührenkalkulation, die für jede Grabart eine Art Grundgebühr, den sog. grabartidentischen Kostenanteil berechnet, wird ein Gebührenausgleich unter den verschiedenen Grabarten bewirkt.

 

GemeindeZeitung

Gastbeiträge

GZ Archiv

Kolumnen & Kommentare aus Bayern

AppStore

TwitterfacebookinstagramYouTube

Google Play

© Bayerische GemeindeZeitung