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(GZ-22-2016)
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► Bayerische Staatsregierung:
 
Bayern bei deutschen Gästen immer beliebter
 

Vier Prozent mehr Gästeankünfte und drei Prozent mehr Übernachtungen nach neun Monaten 2016

Die Zahl der Gästeankünfte in Bayern stieg nach den im Bayerischen Landesamt für Statistik vorliegenden, vorläufigen Ergebnissen der Monatserhebung im Tourismus in den ersten neun Monaten 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 3,9 Prozent auf 27,5 Millionen, die Zahl der Übernachtungen nahm um 3,4 Prozent auf 71,3 Millionen zu. Die Zahl der Gästeankünfte aus Deutschland wuchs dabei um 5,1 Prozent (Übernachtungen: +4,3 Prozent), die Zahl der Gästeankünfte aus dem Ausland stieg um 0,3 Prozent (Übernachtungen: +0,2 Prozent).

„Die nunmehr gefundene Lösung sichert die bestehende Leistungsfähigkeit der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in Bayern und gewährleistet die unerlässliche Mitwirkung ehrenamtlicher Kräfte auch während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit“, freuen sich die heimischen Landtagsabgeordneten Alfred Sauter und Dr. Hans Reichhart (beide CSU), die sich nachhaltig für diese Neuregelung eingesetzt haben.

Seit 2008 stehen Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche nicht mehr nur den Feuerwehrdienstleistenden und den Helfern des Technischen Hilfswerks zu, sondern auch den Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen bei Einsätzen im Katastrophenfall. 2013 wurden die Ansprüche ausgeweitet und für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Rettungsdienst die sog. „Retter-freistellung“ geschaffen. Die von den Integrierten Leitstellen alarmierten, ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Rettungsdienst, die in zeitkritischen Notfällen Hilfe leisten und daher ohne zeitliche Verzögerung ihren Arbeitsplatz zur Einsatzleistung verlassen müssen, haben seither einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, Lohnfortzahlung beziehungsweise Ersatz ihres Verdienstausfalls sowie Ersatz ihrer einsatzbedingten Sachschäden. Weitere Betreuungskräfte und Einsatzkräfte der Krisenintervention werden vom Anwendungsbereich der Retterfreistellung erfasst, soweit sie bei einem Massenanfall von Verletzten von der Integrierten Leitstelle als Unterstützung alarmiert werden.

Mit dem neuen Gesetzentwurf der Staatsregierung wird die Helferfreistellung auf zahlreiche weitere ehrenamtliche Helfer im Bevölkerungsschutz ausgedehnt. Auch für diese geplante Erweiterung, die von der CSU-Fraktion gemeinsam mit der Staatsregierung initiiert wurde, haben sich Sauter und Dr. Reichhart besonders eingesetzt. „Die geplante Neuregelung schließt eine Lücke im bisherigen System. Denn der neue Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch gilt auch für alle Unterstützungskräfte in sog. Schnelleinsatzgruppen und auch unterhalb einer Katastrophe und eines Massenanfalls von Verletzten“, erklärt  Alfred Sauter.

Der Gesetzesentwurf bringt zahlreiche Verbesserungen mit sich. Bislang hatten volljährige Schüler und Studenten, die als ehrenamtliche Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen an Einsätzen zur Katastrophenabwehr teilnahmen – anders als feuerwehrdienstleistende volljährige Schüler und Studenten – keinen gesetzlichen Freistellungsanspruch. Nunmehr sind auch sie während der Teilnahme an Einsätzen zur Katastrophenabwehr und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.

Außerdem werden ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst sowie die neu erfassten Schnelleinsatzgruppen hinsichtlich des Auslagenersatzes und einer ggf. erforderlichen Verpflegung wie Feuerwehrdienstleistende gestellt.

In dem Gesetzesentwurf wird außerdem explizit klargestellt, dass den erfassten ehrenamtlichen Helfern aus ihrem Einsatz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen dürfen.

Auch wird geregelt, dass die maximal anrechenbare Dauer für die Erstattung des Verdienstausfalls beruflich Selbstständiger auch im Rettungsdienstgesetz auf zehn Stunden angehoben wird. Darüber hinaus bestehen durch die  Neuregelung Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche im Einsatzfall ausdrücklich auch für den Örtlichen Einsatzleiter sowie für die ehrenamtlichen Mitglieder einer Einheit, die die Kreisverwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz oder im Bereich der sonstigen Gefahrenabwehr aufgestellt hat.

Die Regelungen zur Helferfreistellung wurden weitgehend in Zusammenarbeit mit den freiwilligen Hilfsorganisationen, vor allem. dem BRK, entwickelt. Dabei wurden die Anliegen aus der Verbändeanhörung soweit wie möglich berücksichtigt.

RED

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