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(GZ-11-2018)
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► Bankenverband:

 

Kritik an EU-Kommission und EU-Rat

Die Europäische Kommission hat ein Konzept für die Verbriefung von Staatsanleihen vorgestellt. Damit sollen jene Risiken im europäischen Bankensektor reduziert werden, die durch eine zu enge Verbindung von Staaten und Banken entstehen. Laut Christian Ossig, Hauptgeschäftsführer des Bankenverbandes, ist das Bemühen der EU-Kommission, die enge Bindung zwischen Banken und den jeweils nationalen Staatsfinanzen aufzubrechen, richtig. Dieser sogenannte Banken-Staaten-Nexus sei eines der zahlreichen Hindernisse für einen echten Finanzbinnenmarkt in Europa. Eine wichtige Funktion der Finanzmärkte – die effiziente Risikostreuung – sei dadurch auch innerhalb der Währungsunion stark beeinträchtigt.

„Das von der EU-Kommission nun vorgelegte SovereignBond-backed-Securities-Konzept (SBBS) überzeugt aber nur in der Theorie. In der Praxis könnte es sogar zu einer zusätzlichen Zersplitterung des europäischen Kapitalmarktes kommen“, erklärte Ossig. So sei offen, ob die nicht verbrieften Staatsanleihen vor allem der höher verschuldeten Eurostaaten dann noch auf eine hinreichende Nachfrage stoßen. Außerdem könnte in turbulenten Marktphasen die Nachfrage nach den stärker risikobehafteten Tranchen der SBBS einbrechen. In solchen Situationen stehe zu befürchten, dass das Konzept ‚politisch‘ nachgesteuert und eine gemeinschaftliche Haftung eingeführt werde.

Blick auf neue Wertpapiere

Ein weiterer kritischer Punkt ist aus Ossigs Sicht die regulatorische Behandlung der neuen Wertpapiere. Damit das SBBS-Konzept überhaupt Marktchancen hat, seien für diese Papiere regulatorische Vergünstigungen vorgesehen. Wolle man Investoren überzeugen, die etwas höhere Komplexität der Verbriefungsstruktur der SBBS gegenüber einer reinen Staatsanleihe zu akzeptieren, müssten SBBS aufsichtsrechtlich sogar bessergestellt werden als Staatsanleihen. Der regulatorische Rahmen werde dadurch allerdings nicht übersichtlicher.

Aktionsplan für mehr Nachhaltigkeit

Im Zuge ihres Aktionsplanes für mehr Nachhaltigkeit in der Finanzwirtschaft hat die Europäische Kommission darüber hinaus erste konkrete Vorschläge präsentiert. Die Marktdynamik im Segment Sustainable Finance ist Ossig zufolge schon heute hoch. Die Banken nutzten bereits die Chancen, die der Aktionsplan umreißt. Die richtige Reihenfolge bei der Umsetzung des Plans sei jedoch entscheidend, um den Markt weiter wachsen zu lassen. An erster Stelle stehe die Ausarbeitung der Taxonomie, dann sollte eine empirische Bestandsaufnahme erfolgen und erst im dritten Schritt gegebenenfalls konkrete Regulierungsmaßnahmen.

Bankenregulierung

Mit der kürzlich beschlossenen allgemeinen Ausrichtung des EU-Rates zum sogenannten „Bankenpaket“ (CRR II/CRD V) sollen zum einen die Eigenkapitalvorschriften geschärft werden. Zum anderen wird die Bankenregulierung stärker an der Größe und Komplexität der Kreditinstitute ausgerichtet.

Ein weiterer Baustein sind die ebenfalls beschlossenen Änderungen an der EU-Bankenabwicklungsrichtlinie und an der Verordnung zum einheitlichen Abwicklungsmechanismus. Hierbei geht es insbesondere um die Umsetzung der internationalen Empfehlungen zur Verlustabsorptionsfähigkeit in europäisches Recht sowie deren Harmonisierung mit den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Baseler Marktrisikoregeln 

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hält die in der CRR II nun vorgesehene Umsetzung der neuen Baseler Marktrisikoregeln (Fundamental Review of the Trading Book – FRTB) für nicht zielführend. Die allgemeine Ausrichtung schreibe eine Meldepflicht ab Anfang 2020 vor und verkürze damit die Implementierungsfristen in der EU drastisch. Dies führe zu vielfach verschärften Anforderungen, denn auch eine Meldung erfordere eine vollständige Umsetzung aller Anforderungen und ziehe umfangreiche Anpassungen an der IT nach sich.

Gerade aufgrund der sich abzeichnenden Anpassungen und Verschiebungen auf Baseler Ebene setzt sich die DK dafür ein, die FRTB-Anforderungen und die damit unmittelbar und untrennbar verbundene Reportingpflicht nicht in der CRR II umzusetzen. Eine Erstanwendung kann frühestens im Gleichlauf zu den Baseler Anpassungen beginnen, nach derzeitigem Stand ab 2022.

Einheitlichen EU-Binnenmarkt stärken 

Bedauerlicherweise konnte sich der Rat laut Bankenverband nicht dazu durchringen, den einheitlichen Binnenmarkt in der EU zu stärken, indem er grenzüberschreitende Waiver erlaubt. Stattdessen falle er deutlich hinter die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Regeln zurück.

Mit der nun in der CRR II festgesetzten Bilanzsummengrenze zur Definition „kleiner, wenig komplexer Institute“ in Höhe von 5 Milliarden Euro gehe der Rat erfreulicher Weise deutlich über die ursprünglichen Vorschläge der EU-Kommission aus November 2016 hinaus. Der Kommissionsvorschlag sah noch eine Grenze von 1,5 Milliarden Euro vor.

Zudem müssen Institute, um als „klein und wenig komplex“ zu gelten, diverse zusätzliche Kriterien kumulativ erfüllen, wie unter anderem eine geringe Nutzung von Derivaten und Handelsbuchaktivitäten und keine internen Modelle. Je nach Risikogehalt der Geschäfte können eine Vielzahl von Genossenschaftsbanken, Sparkassen und kleineren Privatbanken von administrativen Entlastungen in den Bereichen Offenlegung und Meldewesen befreit werden.

Guter Kompromiss

Da sich die Kreditwirtschaft stets für mehr Proportionalität in der Bankenregulierung stark gemacht hat, stellt der Kompromiss aus Sicht des Bankenverbandes eine gute Ausgangslage für die im zweiten Halbjahr 2018 anstehenden Trilog-Verhandlungen dar. Allerdings sei dies kein Grund zum Ausruhen – das Ziel einer proportionalen Bankenregulierung sei noch nicht erreicht.

DK

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