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Sonderurlaub für Beamten im Gemeinderat |
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Mittwoch, 8. August 2012 |
Ein Beamter kann für seine Tätigkeit als Mitglied des Rates regelmäßig keinen Sonderurlaub beanspruchen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte an einer Reise zu einer Partnerstadt im Ausland teilnehmen will. (Nichtamtl. Leitsatz)
Grundsätzlich ist Beamten für die Tätigkeit als Mitglied eines Rates der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Erforderlich in diesem Sinne ist Urlaub aber nur insoweit, als diese zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlichen festgelegten Ratstätigkeit durch die Teilnahme an einer Sitzung zeitlich zusammentrifft, so dass hierdurch der Beamte ohne den Urlaub an der Ratstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Es ist nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit im Rat auszugleichen.
Diese Urlaubsregelung ist als Ausnahme von dem verfassungsrechtlich verankerten, hergebrachten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten konzipiert und daher eng auszulegen. Sie lässt sich unter diesem Gesichtspunkt nur insofern rechtfertigen, als der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsmitglied zumindest in erster Linie in der Freizeit stattfindet, so dass der allenfalls erforderliche Urlaub im Rahmen der zulässigen kurzfristigen Dienstleistung bleibt.
Ein Beamter kann Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlaß des beantragten Sonderurlaubs um eine Tätigkeit handelt, die in einem zulässigen wie unmittelbarem Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat steht und die über eine nur kurzfristige Dienstbefreiung nicht hinausgeht. Sonderurlaub kann also nicht schon für jede im Zusammenhang mit dem Ratsmandat stehende Tätigkeit beansprucht werden, sondern nur für diejenige, nicht längerfristige Tätigkeit, ohne die eine sachgerechte Wahrnehmung des kommunalpolitischen Mandats des Beamten wesentlich erschwert oder behindert würde.
Mehrtägige Auslandsaufenthalte in kommunalen Partnerstädten zum Zwecke der Pflege der Städtepartnerschaft sind daher grundsätzlich nicht sonderurlaubsfähig, weil sie weder kurzfristig sind, noch unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ratsmitglieds stehen. Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vertreten. In dem konkreten Fall hatte das Ratsmitglied für die Teilnahme an der Besuchsreise zum Festakt anlässlich des Maifestes einer Partnerstadt beantragt.
(OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.12.2011 – 1 L 164/11) F. O.
GZ-14-12
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