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Anspruch auf Kindergeld Drucken E-Mail
Montag, 6. August 2012
FG Münster: Kommunen dürfen nicht auf Kindergeld für behinderte Kinder zugreifen, wenn Eltern mindestens gleich hohe Aufwendungen haben

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 25.03.2011 erste Grundsätze für die Abzweigung von Kindergeld bei behinderten Kindern aufgestellt, die im Haushalt ihrer Eltern leben. Eine Kommune, die Grundsicherungsleistungen für ein volljähriges schwerstbehindertes Kind erbringt, wollte auf das an die Mutter gezahlte Kindergeld zugreifen. Das FG bestätigte die ablehnende Entscheidung der Familienkasse, weil die elterlichen Unterhaltsaufwendungen der Höhe nach mindestens dem Kindergeld entsprochen haben (Az.:12 K 1891/10 Kg).


Kommune als Grundsicherungsträgerin will Kindergeld für schwerstbehindertes volljähriges Kind abzweigen

Eine Mutter bezieht für ihren im elterlichen Haushalt lebenden volljährigen, schwerstbehinderten Sohn Kindergeld. An den Werktagen ist der Sohn in einer Behindertenwerkstatt im Arbeitsbereich tätig. Daraus erzielt er ein geringes Werkstatteinkommen. Seine Eltern erhalten Pflegegeld der Pflegestufe III. Die Stadt zahlt an das Kind Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung. Die Kommune vertrat deshalb die Ansicht, dass die Familienkasse das Kindergeld an sie und nicht an die kindergeldberechtigte Mutter auszahlen müsse. Dies gelte unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Eltern Aufwendungen für das Kind getragen haben.

Mutter macht das Kindergeld übersteigende Unterhaltsaufwendungen geltend

Die Familienkasse lehnte den Abzweigungsantrag der Stadt ab. Dagegen klagte die Stadt vor dem FG. Die Mutter, die in dem Verfahren als Beigeladene beteiligt war, verwies auf die von ihr getragenen Aufwendungen (zum Beispiel für Arzneimittel, Kleidung, Urlaub) und die von ihr erbrachten Pflegeleistungen. Eine Abzweigung des Kindergeldes an die Stadt komme nicht in Betracht, weil ihre eigenen Aufwendungen deutlich über dem Kindergeld lägen.

FG: Keine Abzweigung des Kindergeldes bei mindestens gleich hohen Aufwendungen der Eltern


Das FG hat die Klage abgwiesen. Die Familienkasse habe den Abzweigungsantrag der Kommune zu Recht abgelehnt. Eine Abzweigung an die Kommune gemäß § 74 Abs. 1 EStG komme nicht in Betracht, wenn kindergeldberechtigte Eltern Aufwendungen für ihr Kind tragen, die mindestens so hoch sind wie das Kindergeld. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien dabei nicht nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf oder das (sozialhilferechtliche) Existenzminimum deckten. Denn für das Abzweigungsverfahren seien die zivilrechtlichen Maßstäbe des Unterhaltsrechts anzulegen.

Wirtschaftliche Aufwendungsbelastung der Eltern nur bei Feststellung einer Deckungslücke

Hinsichtlich der Feststellung der von den Eltern getragenen Aufwendungen ist es bei im Haushalt der Eltern lebenden, behinderten Kindern erforderlich, den gesamten Lebensbedarf des Kindes zu ermitteln und diesen den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gegenüber zu stellen. Nur wenn sich hier eine Deckungslücke ergebe, sei hinreichend nachvollziehbar, dass der insoweit bestehende Lebensbedarf des Kindes aus dem Einkommen der Kindeseltern gedeckt wurde, das in den «gemeinsamen Wirtschaftstopf» geflossen sei.

Aufwendungen müssen glaubhaft gemacht werden

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Berücksichtigung fiktiver Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen sei. Aufwendungen zum Beispiel für Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Bekleidung, Hausrat, Freizeit oder Urlaub seien von den Eltern zu beziffern und auch glaubhaft zu machen. Dabei gelte grundsätzlich das Monatsprinzip. Abweichend komme allerdings auch eine gleichmäßige Verteilung von Aufwendungen auf das Jahr oder gar auf mehrere Jahre in Betracht, wenn es um regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen gehe.

Verwendung des Pflegegeldes für häusliche Pflege wird vermutet - Höherer Pflegeaufwand muss dargelegt werden

In Bezug auf den Betreuungs- und Pflegeaufwand von kindergeldberechtigten Eltern spricht nach Auffassung des FG grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Pflegegeld insgesamt für die Sicherstellung der häuslichen Pflege verwendet wird. Das Pflegegeld stehe demnach nicht für die Bestreitung des Grundbedarfs oder eines anderweitigen behinderungsbedingten Bedarfs des Kindes zur Verfügung. Allerdings müssten kindergeldberechtigte Eltern, die einen das Pflegegeld übersteigenden Betreuungs- und Pflegeaufwand geltend machten, diesen konkret darlegen.

zu FG Münster, Urteil vom 25.03.2011 - 12 K 1891/10 Kg. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck. Red   


GZ-14-12

 
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